Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Bad Langensalza Vom 10. April 1992
                            Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Bad Langensalza  Vom 10. April 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Bad Langensalza vom 10. April 1992 | 01.05.1992 | 
| Eingangsformel | 01.05.1992 | 
| § 1 | 01.05.1992 | 
| § 2 | 01.05.1992 | 
| § 3 | 01.05.1992 | 
| § 4 | 01.05.1992 | 
| § 5 | 01.05.1992 | 
| § 6 | 01.05.1992 | 
| § 7 | 01.05.1992 | 
                            Aufgrund des Artikel 6 § 6 Nr. 2  des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag, verordnet der Thüringer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister für Umwelt und Landesplanung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Karten im Maßstab 1:25 000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit einer durchgehenden Linie umrandet sind.Die Karten sind Bestandteil dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung. Sie werden im Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Oberste Naturschutzbehörde -, Richard-Breslau-Str. 11 a, O - 5082 Erfurt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Kreisverwaltung Bad Langensalza, Karl-Marx-Platz 3, O-5820 Bad Langensalza.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Karten können während der Dienststunden von jedermann eingesehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einstweilig sichergestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. "Nägelstedt-Großvargulaer
Unstruttal",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Nägelstedt und Gemarkung Großvargula, ca. 180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ha; das Gebiet umfaßt im wesentlichen das in den 30er Jahren erklärte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landschaftsschutzgebiet (LSG "Unstruttal") und erstreckt sich 0,5 km östlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nägelstedt längs des Durchbruchtals der Unstrut bis zur Ortslage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Großvargula; es schließt auf seiner Nordseite drei kleine Seitentäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein; das völlig beruhigte Terrain ist nur durch einen unbefestigten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenig genutzten Feldweg längs des Talbodens und parallel des Flusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erschlossen; es umfaßt die Steilhänge auf der Nord- und Südseite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Unstrut mit Hutungsflächen und waldbestockten Abschnitten, den überschwemmungsgefährdeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            landwirtschaftlich aufgelassenen Talboden mit wechselfeuchtem Grünland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ehemalige Weinberge und auflässige Ackerparzellen, altes Steinbruchgelände,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hangquellmoore und Quellaustritte, Tümpel, einzelne Obstgehölzreihen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Streuobstwiesen sowie Kopfweidenbestände. Die Grenze des Schutzgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entspricht im Norden und Südwesten der Nutzungsgrenze Acker/Hutung (Grasland)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Wald, im Südosten bildet die Straße Gräfentonna-Großvargula
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Grenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Zimmer- und Hellerbachtal",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Bad Langensalza und Zimmern, ca. 70 ha; das Gebiet umfaßt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die kleinen Erosionstäler des Zimmer- und Hellerbachs mit natürlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mäandrierung, Trocken- und Halbtrockenrasen, Gebüschsäumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Hochstaudenfluren, Streuobstwiesen und einzelne Obstgehölzreihen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie Kopfweiden; es schließt die Flächen der hydrologischen Naturdenkmale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Große und Kleine Golken" ein. Die Grenze des Schutzgebietes bildet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilweise der parallel zum Zimmerbach verlaufende Feldweg, teilweise ist sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            identisch mit der Grenze der Ackernutzung; auf der Südseite des Hellerbaches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bildet die Bundesstraße B 84 auf einer Länge von 2,5 km die Begrenzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das umrissene Terrain ist gleichzeitig Trinkwasserschutzzone I und II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Binsenwiese",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Reichenbach und Grumbach, ca. 7 ha; das Gebiet befindet sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Westteil des Waldes der "Großen Harth", es umfaßt das Feuchtgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Binsenteiches, wechselfeuchtes Grünland in seinem Vorgelände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und östlich sowie nördlich vorgelagerte Waldteile. Die Grenzen bilden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forst- oder Feldwege sowie die Nutzungsgrenze Wald/Offenland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Bruchwiesen",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Bad Tennstedt, ca. 23 ha; das Gebiet umfaßt Feuchtgrünland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und seine staudenreichen Zerfallsstadien, Pappelforste, auflässige Ackerstreifen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie Teichflächen unmittelbar westlich des Ortsrandes von Bad Tennstedt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            es schließt das kleine Landschaftsschutzgebiet "Bruchwiesen" ein, ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jedoch territorial größer; gleichzeitig werden die hydrologischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturdenkmale "Bruchteich" und "Gläser- und Kutscherloch" einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Als südliche Begrenzung fungiert die Bundesstraße B 176, die Westgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bildet ein ausgebauter Feldweg, die Nord- und Ostgrenze jeweils ein unbefestigter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feldweg. Das umrissene Terrain ist gleichzeitig Trinkwasserschutzzone I und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Südlicher Hainich" (Erweiterung
des Naturschutzgebietes "Behringer Holz") ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Craula, Behringen und Reichenbach, ca. 725 ha; das Gebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            umfaßt naturnahe Laubwaldgesellschaften und Forstflächen und ausgedehnte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wacholderheiden, Gebüschsäume, in Renaturierung befindliche Streuobstwiesen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auflässige Steinbrüche, auflässiges Ackerland. Das mehrere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Quadratkilometer große Areal ist äußerst strukturreich, es
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird zumeist durch Feldwege begrenzt, stellenweise bildet die Grenze der Nutzungsarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Acker/Hutung oder Grünland die im Gelände nachvollziehbare Abgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Schutzgebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die einstweilige Sicherstellung dient
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Nägelstedt-Großvargulaer
Unstruttales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Erhaltungstruktur- und artenreicher Halbkulturformationen (ehemalige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weinberge, Trockengebüschsäume, Trocken-und Magerrasen, Quellstellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hangmooransätze, aufgelassene Kalksteinbrüche und Lehmgruben, umfangreiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Streuobst- und Kopfweidenbestände, Fett- und Frischwiesen) mit Massenvorkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besonders geschützter Tiere oder Pflanzen wie Zauneidechse, Schlingnatter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Frühlingsadonis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Zimmer- und Hellerbachtales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Erhaltung natürlicher Erosionsrinnen, Streuobst- und Kopfweidenbestände,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebüschreicher Trockenrasen und Magerweiden; mehrerer besonders geschützter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und selten gewordener Insekten, Vögel, Kleinsäuger, Reptilien wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Neuntöter oder dem Wendehals mit der größten Brutdichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Landkreis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich der Binsenwiese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Erhaltung des individuenreichsten Bestandes einer besonders geschützten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Aussterben bedrohten Pflanzenart in Westthüringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich der Bruchwiesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Erhaltung natürlicher Bruch- und Auwaldreste (Weichholzaue),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            artenreichen Feuchtgrünlandes und uferbegleitender Hochstaudenfluren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Röhrichte einschließlich der überregional bekannten hydrologischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Phänomene des "Bruchteich" oder des "Gläser - und Kutscherloch"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des südlichen Hainich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Erhaltung naturnaher Ökosysteme mit struktur- und artenreicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausprägung sowohl des Offenlandes (Heiden, Hutungen, Triften auf Kalkmagerrasen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als auch der Waldformationen (Buchenmischwälder) als Lebensräume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zahlreicher besonders geschützter und vom Aussterben bedrohter Organismen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Orchideen, Amphibien, Vogelarten).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Als Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen herzustellen,
zu erweitern oder zu ändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässer zu schaffen, zu verändern
oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen, einschließlich
Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einstweilig sichergestellten
Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder dort zu reiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu lagern, zu baden, zu zelten,
Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Kraftfahrzeugen einschließlich
Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiesen und Weiden oder Brachflächen
umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rückschnitt oder der Ersatz
von Obstbäumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit
des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über den Antrag entscheidet die Oberste Naturschutzbehörde. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verändert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete
in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weise beeinflußt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen einschließlich Bäume
und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschädigt oder entfernt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einstweilig sichergestellten
Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wege betritt, befährt oder dort reitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            starten oder landen läßt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.