Thüringer Berufskraftfahrerqualifikations-Zuständigkeitsverordnung (ThürBKrFQZustVO) Vom 14. März 2008
                            Thüringer Berufskraftfahrerqualifikations-Zuständigkeitsverordnung  (ThürBKrFQZustVO)  Vom 14. März 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und § 1 neu gefasst, § 2 aufgehoben, § 3 (alt) wird § 2 (neu) durch Verordnung vom 6. Mai 2021 (GVBl. S. 214) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Berufskraftfahrerqualifikations-Zuständigkeitsverordnung (ThürBKrFQZustVO) vom 14. März 2008 | 29.03.2008 | 
| Eingangsformel | 29.03.2008 | 
| § 1 - Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz | 23.05.2021 | 
| § 2 - Inkrafttreten | 23.05.2021 | 
                            Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
                            (1) Zuständige oberste Landesbehörde für die Genehmigung der Satzung nach § 27 Abs. 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) in der jeweils geltenden Fassung ist das für Verkehr zuständige Ministerium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zuständige Behörde für die Mitteilung nach § 18 Abs. 4 BKrFQG ist das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 1 und 2 BKrFQG und den Widerruf der Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 1 und 2 BKrFQG,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 4 BKrFQG,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 11 Abs. 1 und 2 BKrFQG und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 BKrFQG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Zuständige Behörde für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 7 Abs. 1 BKrFQG sowie für die Datenübermittlungen nach den §§ 15 und 18 Abs. 1 und 2 BKrFQG sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 BKrFQG ist die Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 14. März 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                | Der Ministerpräsident | Der Minister für Bau | 
| und Verkehr | |
| Dieter Althaus | Trautvetter |