Erlaß über die Stiftung der Zelter-Plakette
                            ZelterPlErl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 07.08.1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Erlaß über die Stiftung der Zelter-Plakette in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1134-3, veröffentlichten bereinigten Fassung"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis Geltung ab:  1. 1.1964 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlass im Saarland in Kraft gesetzt mWv 1.1.1957 durch Nr. 8 Anordnung v. 23.1.1957 I 1
                        
                        
                    
                    
                    
                ----
                            (1) Als Auszeichnung für Chorvereinigungen, die sich in langjährigem Wirken besondere Verdienste um die Pflege der Chormusik und des deutschen Volksliedes und damit um die Förderung des kulturellen Lebens erworben haben, stifte ich die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zelter-Plakette.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Einzelheiten der Verleihung werden durch besondere Richtlinien festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Schlußformel
                            Der Bundespräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bundesminister des Innern