Verordnung über das Berufsbild des Zinngießer-Handwerks
                            ZinnGießHwV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 08.01.1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Verordnung über das Berufsbild des Zinngießer-Handwerks vom 8. Januar 1969 (BGBl. I S. 37)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 16.1.1969 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Dem Zinngießer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung der Berufsausbildung zugrunde zu legen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsgebiet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entwurf, Herstellung und Instandsetzung von Geräten und Gefäßen aus Zinn, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tisch- und Ziergeräte wie Krüge, Kannen, Becher, Teller, Platten, Schalen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kirchliche Geräte wie Altar-Leuchter; Kelche, Abendmahlskannen, Taufgeschirr, Versehgarnituren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            technische Geräte und Geräteteile;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krugbeschläge wie Deckel und Fußreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fertigkeiten und Kenntnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herstellen der Zinn-Schmelzmasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gießen in Formen, Abkühlen und Ausschlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feinbearbeiten (Versäubern) der Gußstücke von Hand und mit Maschinen durch Feilen, Stechen, Schaben und Polieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abdrehen mit Handstählen und Schablonenmessern auf der Drehbank;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Löten (Zusammenfügen) einzelner Gußteile mit Lötkolben oder Lötvorrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anfertigen und Anbringen von Krugbeschlägen (Deckel und Fußreifen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maschinelles Oberflächenbehandeln durch Schleifen, Polieren und Bürsten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entfetten, chemisches Oberflächenbehandeln, Farbtönen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verformen von Zinnblechen unter Verwendung von Drückwerkzeugen und Drückvorrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bearbeiten und Verzieren von Zinngeräten und -gefäßen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konstruieren und Anfertigen von Modellen sowie von Formen für Zinnguß;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anfertigen von Drehwerkzeugen und Drehfuttern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kenntnisse in der Werkstoffkunde, insbesondere über Zinn und seine Legierungsstoffe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kenntnis der handelsüblichen Rohzinn-Sorten und der Legierungsbezeichnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Verwendung von Blei für Zinnlegierungen, der Erkennungsmerkmale dieser Zinnlegierungen sowie der Verfahren zur Prüfung des Legierungsverhältnisses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kenntnis der Qualitätsbezeichnungen (Qualitätsmarken) von Zinngeräten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kenntnisse in der Stilkunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Herstellung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Schlußformel
                            Der Bundesminister für Wirtschaft