Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Europawahlgesetz Vom 9. Februar 1984
                            Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Europawahlgesetz  Vom 9. Februar 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Europawahlgesetz vom 9. Februar 1984 | 01.10.2001 | 
| Eingangsformel | 01.10.2001 | 
| § 1 | 01.01.2011 | 
| § 2 | 01.10.2001 | 
                            Aufgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 4 des Europawahlgesetzes (EuWG) vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 709) in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Halbsatz 2  und § 9 Abs. 1 und 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1613), und des § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EuWG,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch § 135 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31), BS 2020-1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Für die Wahlen zum Europäischen Parlament wird die Befugnis der Landesregierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Landeswahlleiter und seinen Stellvertreter zu ernennen,  auf den für das Wahlrecht zuständigen Minister übertragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor jeder Wahl die Kreiswahlleiter und Stadtwahlleiter sowie ihre Stellvertreter zu ernennen,  auf den Landeswahlleiter übertragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor jeder Wahl in Gemeinden die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter zu ernennen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten  auf den Oberbürgermeister,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in verbandsfreien Gemeinden  auf den Bürgermeister,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Ortsgemeinden  auf den Ortsbürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragen, die auch die Beisitzer der Wahlvorstände zu berufen haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor jeder Wahl zur Feststellung des Briefwahlergebnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anzuordnen, dass Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Kreis für einzelne oder mehrere kreisangehörige Gemeinden eingesetzt werden,  auf den Kreiswahlleiter übertragen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu entscheiden, wie viel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach Buchstabe a zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können,  auf den Kreiswahlleiter übertragen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter zu ernennen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aa)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Bereich eines Landkreises  auf den Kreiswahlleiter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bb)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Bereich einer kreisfreien Stadt  auf den Stadtwahlleiter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            cc)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Fällen der Buchstaben a und b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Bereich einer großen kreisangehörigen Stadt  auf den Oberbürgermeister,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Bereich einer verbandsfreien Gemeinde  auf den Bürgermeister,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Bereich einer Ortsgemeinde  auf den Ortsbürgermeister,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Bereich mehrerer Gemeinden  auf den Bürgermeister der Gemeinde, die mit der Durchführung der Briefwahl betraut ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragen, die auch die Beisitzer der Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses zu berufen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) (Aufhebungsbestimmung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1: Verkündet am 24. 2. 1984