Gesetz zur Aufhebung von Bußgeldvorschriften und anderer Rechtsvorschriften Vom 4. November 1987
                            Gesetz zur Aufhebung von Bußgeldvorschriften und anderer Rechtsvorschriften  Vom 4. November 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Aufhebung von Bußgeldvorschriften und anderer Rechtsvorschriften vom 4. November 1987 | 01.01.2004 | 
| Artikel 1 bis 25 - (Aufhebungs- und Änderungsvorschriften) | 01.01.2004 | 
| Artikel 26 - Noch nicht vollstreckte Geldbußen | 01.01.2004 | 
| Artikel 27 - Kostenfreiheit für Löschungen im Grundbuch | 01.01.2004 | 
| Artikel 28 - Zuständigkeitsvorbehalt | 01.01.2004 | 
| Artikel 29 - Inkrafttreten | 01.01.2004 | 
Artikel 1 bis 25 (Aufhebungs- und Änderungsvorschriften)
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Aufhebungen und Änderungen sind bei den betreffenden Rechtsvorschriften eingearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Noch nicht vollstreckte Geldbußen
                            Rechtskräftig verhängte Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr mit Geldbußen bedroht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, soweit sie noch nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vollstreckt sind. Der Erlaß erstreckt sich auch auf Nebenfolgen mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung sowie auf Kosten, auch wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Geldbuße bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollstreckt war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 1 gilt entsprechend für Verwarnungsgelder, die im Zeitpunkt des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht gezahlt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Kostenfreiheit für Löschungen im Grundbuch
                            Für die Löschung gegenstandsloser im Grundbuch eingetragener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfügungsbeschränkungen oder Vorkaufsrechte im Sinne des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Beherbergung Fremder zu Bad Nauheim werden Kosten nicht erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Zuständigkeitsvorbehalt
                            Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen unberührt, diese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsverordnungen zu ändern oder aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.