Zweites Abschlußgesetz zum Artikel 41 der Hessischen Verfassung Vom 19. Juni 1967
                            Zweites Abschlußgesetz zum Artikel 41 der Hessischen Verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 19. Juni 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Zweites Abschlußgesetz zum Artikel 41 der Hessischen Verfassung vom 19. Juni 1967 | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
| § 3 | 01.01.2004 | 
| § 4 | 01.01.2004 | 
| § 5 | 01.01.2004 | 
§ 1
                            (1) Vermögensgegenstände, die in Gemeineigentum stehen und zu einem Betrieb gehören, der unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtstruktur beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch als Klein- oder Mittelbetrieb anzusehen ist, können von den Rechtsträgern des Gemeineigentums auf sonstige Vermögensträger übertragen werden. Das gleiche gilt für eine Beteiligung der öffentlichen Hand, insbesondere des Landes an einem Rechtsträger des Gemeineigentums, der nur noch Klein- oder Mittelbetriebe unterhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Als Klein- und Mittelbetriebe im Sinne des Abs. 1 gelten Betriebe, in denen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beim Bergbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zu 600 Personen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Eisen- und Stahlerzeugung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zu 1 000 Personen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Energiewirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zu 300 Personen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beim Verkehrswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zu 400 Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschäftigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Der Erlös aus einer Übertragung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
            ist dem Sondervermögen gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 des Abschlußgesetzes zum Artikel 41 der Hessischen Verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 6. Juli 1954 (GVBl. S. 126) zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Auf Übertragungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
            findet
            § 11 des Abschlußgesetzes zum Artikel 41 der Hessischen Verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Das Gesetz zur Ergänzung des Abschlußgesetzes zum  Artikel 41 der Hessischen Verfassung vom 1. Juli 1965 (GVBl. I S. 121) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in Kraft.