Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)
                            ZuckArtV 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 23.10.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stand:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 5.7.2017 I 2272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 53) in deutsches Recht umgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 1.11.2003 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umsetzung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EGRL 111/2001    (CELEX Nr: 301L0111) +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 114 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) sowie in Verbindung mit Artikel 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - des § 44 Abs.1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Anwendungsbereich
                            (1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kennzeichnung
                            (1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Für das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 3 dürfen auch die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die in der Anlage 1 genannten Bezeichnungen dürfen bei dort in Nummer 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen durch das Wort "weiß" ergänzt werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten bei der Anwendung der in der Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 Prozent in Gewicht bei Anwendung der in Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Enthalten die in Anlage 1 Nr. 7 oder 8 aufgeführten Erzeugnisse mehr als 5 Prozent Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie als "Glukose-Fruktose-Sirup", als "Fruktose-Glukose-Sirup", als "getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup" oder als "getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup" zu bezeichnen, abhängig davon, ob der Glukose- oder Fruktoseanteil überwiegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse können zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Lebensmittel andere übliche Bezeichnungen tragen, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Lebensmittel können zusätzlich in zusammengesetzten Bezeichnungen der Lebensmittel verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 8 angegeben sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. die Gehalte an Trockenmasse und Invertzucker bei den in Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. das Wort "kristallisiert" bei dem in Anlage 1 Nr. 6 aufgeführten Erzeugnis, wenn es Kristalle enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 7 gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verkehrsverbote
                            Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach § 2 Abs. 3 als "weiß" bezeichnet sind, ohne den Anforderungen dieser Bestimmung zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bleibt § 2 Abs. 6 unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Analysemethoden
                            Die Merkmale der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind nach den in Anlage 2 vorgesehenen Analysemethoden zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
                            (1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 7 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übergangsregelung
                            Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Schlussformel
                            Der Bundesrat hat zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen
                            Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2100 - 2101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Halbweißzucker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
                        
                        
                    
                    
                    
                | a) | Polarisation | mindestens 99,5 Grad Z, | 
| b) | Gehalt in Invertzucker | höchstens 0,1% in Gewicht, | 
| c) | Verlust beim Trocknen | höchstens 0,1% in Gewicht. | 
                            2. Zucker oder Weißzucker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
                        
                        
                    
                    
                    
                | a) | Polarisation | mindestens 99,7 Grad Z, | 
| b) | Gehalt in Invertzucker | höchstens 0,04% in Gewicht, | 
| c) | Verlust beim Trocknen | höchstens 0,06% in Gewicht, | 
| d) | Farbtype | höchstens 9 Punkte. | 
                            3. Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erzeugnis, das den in Nummer 2 Buchstabe a, b und c aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen nach den in Anlage 2 vorgeschriebenen Analysemethoden ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                | - | 4 für die Farbtype, | 
| - | 6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche, | 
| - | 3 für die Farbe in Lösung. | 
                            4. Flüssigzucker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:
                        
                        
                    
                    
                    
                | a) | Trockenmasse | mindestens 62% in Gewicht, | 
| b) | Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,2) | höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse, | 
| c) | Leitfähigkeitsasche | höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse, | 
| d) | Farbe in Lösung | höchstens 45 ICUMSA-Einheiten. | 
                            5. Invertflüssigzucker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:
                        
                        
                    
                    
                    
                | a) | Trockenmasse | mindestens 62% in Gewicht, | 
| b) | Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,1) | über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse, | 
| c) | Leitfähigkeitsasche | höchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse, | 
                            6. Invertzuckersirup
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glucose 1,0 +- 0,1) in Trockenmasse mehr als 50 Prozent in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a und c entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Glukosesirup
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:
                        
                        
                    
                    
                    
                | a) | Trockenmasse | mindestens 70% in Gewicht, | 
| b) | Dextroseäquivalent | mindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt, | 
| c) | Sulfatasche | höchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse. | 
                            8. Getrockneter Glukosesirup
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 Prozent in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstabe b und c entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:
                        
                        
                    
                    
                    
                | a) | Dextrose (D-Glukose) | mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse, | 
| b) | Trockenmasse | mindestens 90% in Gewicht, | 
| c) | Sulfatasche | höchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse. | 
                            10. Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 Prozent in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstabe a und c entspricht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Fruktose
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Fruktosegehalt | mindestens 98,0% in Gewicht, | 
| Glukosegehalt | höchstens 0,5% in Gewicht, | 
| Verlust beim Trocknen | höchstens 0,5% in Gewicht, | 
| Leitfähigkeitsasche | höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse. | 
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3 und § 4) Analysemethoden
                            Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die jeweils anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen. Die Beschreibung der Methoden ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der Kommission vom 1. Juli 1969 über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) und der Ersten Richtlinie (79/796/EWG) der Kommission vom 26. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysenmethoden für die Kontrolle von zur menschlichen Ernährung bestimmten Zuckerarten (ABl. EG Nr. L 239 S. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                | Merkmale | Zuckerart (Nummer der Anlage 1) | Methode | |
|---|---|---|---|
| Gehalt an Leitfähigkeitsasche | 3, 4, 5, 6, 11 | Nr. 1 | Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 | 
| Farbtype | 2, 3 | Nr. 2 | Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 | 
| Farbe in Lösung | 3, 4, 5, 6 | Nr. 3 | Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 | 
| Verlust beim Trocknen | 1, 2, 3 | Nr. 1 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG | 
| Trockenmasse | 7, 8, 9, 10 | Nr. 2 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG | 
| 4, 5, 6 | Nr. 3 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG | |
| Gehalt an Invertzucker | 1 | Nr. 4 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG | 
| 2, 3 | Nr. 5 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG | |
| 4, 5, 6 | Nr. 6 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG | |
| Dextrose (D-Glukose), Dextroseäquivalent | 7, 8, 9, 10 | Nr. 6 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG | 
| Sulfatasche | 7, 8, 9, 10 | Nr. 9 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG | 
| Polarisation | 1, 2, 3 | Nr. 10 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG |