Hessisches Ausführungsgesetz zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz Vom 31. Oktober 2001
                            Hessisches Ausführungsgesetz zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz  Vom 31. Oktober 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.10.2017 bis 31.12.2025
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Hessisches Ausführungsgesetz zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 31. Oktober 2001 | 01.01.2004 bis 31.12.2025 | 
| § 1 - Anerkennung von Prüfungsleistungen | 09.10.2014 bis 31.12.2025 | 
| § 2 - In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten | 12.10.2017 bis 31.12.2025 | 
§ 1 Anerkennung von Prüfungsleistungen
                            (1) Zur Ausführung des § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird Folgendes bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes steht es gleich, wenn der Vormund oder die Betreuerin oder der Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Als Prüfung im Sinne von Abs. 1 werden alle in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes mit Erfolg abgelegten Prüfungen anerkannt. Aus dem Zeugnis über die Prüfung muss hervorgehen, welchen Kenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.