Verordnung über die Besetzung der Geschäftsstellen der Arbeitsgerichte mit Urkundsbeamten und über die Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Vom 9. Februar 1981
                            Verordnung über die Besetzung der Geschäftsstellen der Arbeitsgerichte  mit Urkundsbeamten und über die Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle  Vom 9. Februar 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Besetzung der Geschäftsstellen der Arbeitsgerichte mit Urkundsbeamten und über die Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9. Februar 1981 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
| § 3 | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund der §§ 2 und 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 1. Februar 1981 (GVBl. I S. 31) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der Präsident des Landesarbeitsgerichts ist zuständig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die in § 153 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geschäftsstelle vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2306) bezeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beamten mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu betrauen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gleichwertigkeit des Wissens-
und Leistungsstandes eines Bediensteten nach § 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festzustellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und den Bediensteten mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäftsstelle zu betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsanwalts nach § 127 und § 128 Abs. 1 der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Juli 1957 (BGBl. I S. 907), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            August 1980 (BGBl. I S. 1503), bleibt den Beamten vorbehalten, die die Rechtspflegerprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.