Verordnung, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die Zusammenlegung der Grundstücke für diejenigen durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866 (Gesetz-Samml. S. 876) mit der Preußischen Monarchie vereinigten Gebietstheile, welche zum Regierungsbezirk Kassel und zum Hinterlandkreis des Regierungsbezirks Wiesbaden gehören Vom 2. September 1867
                            Verordnung, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die Zusammenlegung  der Grundstücke für diejenigen durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866 (Gesetz-Samml. S. 876)  mit der Preußischen Monarchie vereinigten Gebietstheile, welche zum Regierungsbezirk Kassel  und zum Hinterlandkreis des Regierungsbezirks Wiesbaden gehören  Vom 2. September 1867
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
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| Verordnung, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die Zusammenlegung der Grundstücke für diejenigen durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866 (Gesetz-Samml. S. 876) mit der Preußischen Monarchie vereinigten Gebietstheile, welche zum Regierungsbezirk Kassel und zum Hinterlandkreis des Regierungsbezirks Wiesbaden gehören vom 2. September 1867 | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| (§§ 2 bis 3) | 01.01.2004 | 
§ 1
                            Die §§ 1 bis 33 der Verordnung, betreffend die Ablösung der Servituten, die Teilung der Gemeinschaften und die Zusammenlegung der Grundstücke, für das vormalige Kurfürstentum Hessen vom 13. Mai d. J. (Gesetz-Samml. S. 716) werden hiermit in den durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866 (Gesetz-Samml. S. 876) mit der Preußischen Monarchie vereinigten, bisher Bayerischen und Großherzoglich Hessischen Gebietsteilen eingeführt, welche zum Regierungsbezirk Kassel und zum Hinterlandkreise des Regierungsbezirks Wiesbaden gehören.