Gesetz über die Zuständigkeit für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln Vom 22. Februar 2022
                            Gesetz über die Zuständigkeit für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln  Vom 22. Februar 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über die Zuständigkeit für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln vom 22. Februar 2022 | 01.07.2022 | 
| § 1 | 01.07.2022 | 
| § 2 | 01.07.2022 | 
| § 3 | 01.07.2022 | 
§ 1
                            Die Gemeinden sind zuständig für die Erstellung oder Anerkennung sowie die Anpassung und Veröffentlichung von Mietspiegeln nach § 558c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von qualifizierten Mietspiegeln nach § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Gemeinden nehmen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr. Aufsichtsbehörde ist das für Wohnungswesen zuständige Ministerium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Kommt eine Gemeinde der gesetzlichen Verpflichtung nach § 558c Abs. 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die Aufsichtsbehörde nach § 1 Satz 3 den Rechtsverstoß fest. Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsicht zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.