Landesverordnung über die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen durch die Landesfinanzbehörden Vom 18. August 1986
                            Landesverordnung über die Verwaltung  der Kirchensteuer vom Einkommen durch die Landesfinanzbehörden  Vom 18. August 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4 und 5 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.09.2004 (GVBl. S. 438) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen durch die Landesfinanzbehörden vom 18. August 1986 | 01.10.2001 | 
| Eingangsformel | 01.10.2001 | 
| § 1 - Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten | 01.10.2001 | 
| § 2 - Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz | 01.10.2001 | 
| § 3 - Freireligiöse Gemeinde Mainz | 01.10.2001 | 
| § 4 - Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach | 01.01.2005 | 
| § 5 - Jüdische Kultusgemeinde Koblenz | 01.01.2005 | 
| § 6 - In-Kraft-Treten | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und des § 19 Abs. 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1985 (GVBl. S. 277), BS 222-31, wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten
                            Die Verwaltung der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KiStG zu erhebenden Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer wird auf die Landesfinanzbehörden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz
                            (1) Die Verwaltung der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KiStG zu erhebenden Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer wird auch insoweit auf die Landesfinanzbehörden übertragen, als die steuerpflichtigen Mitglieder der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Landesteilen außerhalb der Pfalz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer (§ 15 Abs. 1 KiStG) wird auf alle Arbeitgeber mit Betriebsstätten im Lande ausgedehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Freireligiöse Gemeinde Mainz
                            Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer (§ 15 Abs. 1 KiStG) wird auf alle Arbeitgeber mit Betriebsstätten im Lande ausgedehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach
                            Die Verwaltung der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KiStG zu erhebenden Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer wird auf die Landesfinanzbehörden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Jüdische Kultusgemeinde Koblenz
                            Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer (§ 15 Abs. 1 KiStG) wird auf alle Arbeitgeber mit Betriebsstätten im Lande ausgedehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister der Finanzen