Landesverordnung über die Berufung und Entschädigung der Mitglieder des Landesbeirats für Denkmalpflege Vom 30. Dezember 1978
                            Landesverordnung über die Berufung und Entschädigung der Mitglieder des Landesbeirats für Denkmalpflege  Vom 30. Dezember 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 und 3 geändert, § 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.08.2001 (GVBl. S. 190) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über die Berufung und Entschädigung der Mitglieder des Landesbeirats für Denkmalpflege vom 30. Dezember 1978 | 01.10.2001 | 
| Eingangsformel | 01.10.2001 | 
| § 1 - Berufung | 01.10.2001 | 
| § 2 - Abberufung | 01.10.2001 | 
| § 3 - Ausscheiden | 01.10.2001 | 
| § 4 - Teilnahme an Sitzungen | 01.10.2001 | 
| § 5 - Entschädigung | 01.10.2001 | 
| § 6 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 | 
                            Aufgrund des § 26 Abs. 4 des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz - DSchPflG -) vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159, BS 224-2) wird, hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Berufung
                            (1) Zu Mitgliedern des Landesbeirats für Denkmalpflege beruft das für Denkmalpflege zuständige Ministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zu acht Sachverständige für die Fachgebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; darunter sollen mindestens je zwei Vertreter der Kunstwissenschaft und der Altertumswissenschaft sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Vorschlag der anerkannten Denkmalpflegeorganisationen (§ 28 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes) zwei Vertreter dieser Organisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Vorschlag der für Rheinland-Pfalz zuständigen Evangelischen Landeskirchen und katholischen (Erz-)Diözesen je zwei Vertreter der beiden Kirchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Vorschlag der Landesverbände der Gemeinden, Städte und Landkreise drei Vertreter der kommunalen Gebietskörperschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Vorschlag der für Rheinland-Pfalz zuständigen Organisationen der Grundeigentümer zwei Vertreter der Grundeigentümer und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen von der Architektenkammer Rheinland-Pfalz vorgeschlagenen Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Eine Wiederberufung der Mitglieder ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abberufung
                            Das für Denkmalpflege zuständige Ministerium kann ein Mitglied des Landesbeirats abberufen, wenn die Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen hat, die Abberufung beantragt. Beruht die Berufung des Mitglieds auf dem Vorschlag mehrerer Stellen, so müssen diese die Abberufung gemeinsam beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ausscheiden
                            (1) Ein Mitglied scheidet aus dem Landesbeirat aus, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zeitraum, für den das Mitglied berufen ist (Amtszeit), endet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Mitglied dem für Denkmalpflege zuständigen Ministerium gegenüber schriftlich auf die Mitgliedschaft verzichtet oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Mitglied abberufen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Scheidet ein Mitglied aus, wird ein neues Mitglied nach § 1 berufen. Wird während der Amtszeit die Berufung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird es nur für den Rest der Amtszeit berufen. Das Gleiche gilt, wenn die Mitgliedschaft durch Tod endet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Teilnahme an Sitzungen
                            Vertreter der obersten und der oberen Denkmalschutzbehörden sowie der Denkmalfachbehörde können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesbeirats teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Entschädigung
                            Die Mitglieder des Landesbeirats erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen des Landesbeirats außerhalb ihres Wohnorts und des Orts ihrer beruflichen Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrkostenerstattung oder, wenn die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tage- und Übernachtungsgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Kultusminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet am 5. 2. 1979