Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeldzuständigkeitsverordnung - WoGZustV) Vom 30. Oktober 2012
                            Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Wohngeldgesetzes  (Wohngeldzuständigkeitsverordnung - WoGZustV)  Vom 30. Oktober 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeldzuständigkeitsverordnung - WoGZustV) vom 30. Oktober 2012 | 01.07.2013 | 
| Eingangsformel | 01.07.2013 | 
| § 1 | 01.07.2013 | 
| § 2 | 01.07.2013 | 
| § 3 | 01.07.2013 | 
| § 4 | 01.07.2013 | 
| § 5 | 01.07.2013 | 
                            Aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Wohngeldbehörden im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes sind die Magistrate der kreisfreien Städte und die Kreisausschüsse der Landkreise. Sie erfüllen diese Aufgabe nach Weisung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Abweichend von Abs. 1 wird die Wahrnehmung der Aufgabe nach Abs. 1 den Magistraten der Städte Bad Homburg vor der Höhe, Fulda, Hanau, Marburg, Rüsselsheim und Wetzlar jeweils für ihren Bereich übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Wohngeldbehörden veranlassen die Zahlung des Wohngeldes bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - zahlt das Wohngeld aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Das Regierungspräsidium übt die Fachaufsicht über die Wohngeldbehörde aus. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das Wohngeld zuständige Ministerium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Die Verordnung über die für die Gewährung von Wohngeld zuständigen Stellen vom 4. Dezember 1970 (GVBl. I S. 743)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , geändert durch Gesetz vom 25. September 1991 (GVBl. I S. 301), wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hebt auf FFN 362-11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.