Landesgesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG) Vom 6. November 1989
                            Landesgesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes  (AGGVG)  Vom 6. November 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 03.09.2018 (GVBl. S. 276) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesgesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG) vom 6. November 1989 | 01.10.2001 | 
| Erster Abschnitt - Gerichte | 01.10.2001 | 
| § 1 - Geschäftsjahr | 01.10.2001 | 
| § 2 - Geschäftsverteilung, Vertretung und Besetzung | 01.10.2001 | 
| § 3 - Berufung der Vertrauenspersonen | 01.10.2001 | 
| § 4 - (aufgehoben) | 11.09.2018 | 
| § 5 - Zuständigkeit der Landgerichte | 01.10.2001 | 
| § 6 - Legalisation | 01.10.2001 | 
| Zweiter Abschnitt - Geschäftsstellen | 01.10.2001 | 
| § 7 | 01.10.2001 | 
| § 8 - Aufgaben | 11.09.2018 | 
| Dritter Abschnitt - Gerichtsvollzieher | 01.10.2001 | 
| § 9 - Landesrechtliche Zuständigkeiten | 11.09.2018 | 
| Vierter Abschnitt - Staatsanwaltschaften | 11.09.2018 | 
| § 10 - Anwärter für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes | 11.09.2018 | 
| Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 11.09.2018 | 
| § 11 - In-Kraft-Treten | 11.09.2018 | 
Erster Abschnitt Gerichte
§ 1 Geschäftsjahr
                            Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geschäftsverteilung, Vertretung und Besetzung
                            Auf Angelegenheiten, für welche die Landesgesetze maßgebend sind, finden die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) über das Präsidium und die Geschäftsverteilung, über die Vertretung der Richter und über die Besetzung der Gerichte, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Berufung der Vertrauenspersonen
                            Für die Vertrauenspersonen zur Wahl der Schöffen (§ 40 Abs. 3 GVG) gelten die §§ 32 bis  35 GVG entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständigkeit der Landgerichte
                            Für die in § 71 Abs. 3 GVG bezeichneten Ansprüche sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Legalisation
                            Für die Beglaubigung von Unterschriften zum Zwecke der Legalisation von in Rheinland-Pfalz ausgestellten Urkunden der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Notare sowie von sonstigen Urkunden aus dem Bereich der Justiz sind der Präsident des Landgerichts und die von ihm hierfür bestimmten Vertreter zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Zweiter Abschnitt Geschäftsstellen
§ 7
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufgaben
                            (1) Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschreiben die Ausfertigungen und versehen sie mit dem Dienstsiegel, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen sowie Vermögensverzeichnisse aufzunehmen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Familien- oder Betreuungsgericht einzureichen sind. Sie sollen diese Aufgaben nur auf Anordnung des Richters oder des Rechtspflegers wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Absatz 2 soll nur angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass der Wert des Vermögens ohne Abzug der Schulden den Betrag von 5000 EUR nicht oder nicht erheblich übersteigt. Die Anordnung kann aufgehoben werden, wenn sich bei der Inventaraufnahme ein erheblich höherer Wert herausstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Dritter Abschnitt Gerichtsvollzieher
§ 9 Landesrechtliche Zuständigkeiten
                            (1) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            alle Zustellungen, Aufforderungen und Vollstreckungen, welche die Gerichte oder gerichtlichen Behörden nach Maßgabe der ergehenden Bestimmungen ihnen auftragen, vorzunehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermögensverzeichnisse, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Familien- oder Betreuungsgericht einzureichen sind, aufzunehmen oder bei der Aufnahme mitzuwirken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Nachlassverzeichnis in dem Fall des § 1960 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und die in § 2121 Abs. 3, § 2215 Abs. 4 und § 2314 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verzeichnisse aufzunehmen sowie in dem Fall des § 2002 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei der Aufnahme mitzuwirken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die in § 1035 Satz 3, § 1377 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1035 Satz 3 und in § 1379 Abs. 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verzeichnisse aufzunehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden im Auftrag des Gerichts vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) § 155 GVG gilt in den Fällen des Absatzes 1 entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Vierter Abschnitt Staatsanwaltschaften
§ 10 Anwärter für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes
                            Beamten des dritten Einstiegsamts mit bestandener Rechtspflegerprüfung, die zur Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst zugelassen sind, kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 11
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet am 10. 11. 1989