Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Offenbach Vom 26. Juni 1974
                            Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Offenbach  Vom 26. Juni 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. Oktober 1976 (GVBl. I S. 428, 432) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Offenbach vom 26. Juni 1974 | 01.01.2004 | 
| ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene | 01.01.2004 | 
| § 1 - Stadt Mühlheim am Main | 01.01.2004 | 
| § 2 - Stadt Obertshausen | 01.01.2004 | 
| § 3 - Gemeinde Hainburg | 01.01.2004 | 
| § 4 - Stadt Seligenstadt | 01.01.2004 | 
| § 5 - Gemeinde Mainhausen | 01.01.2004 | 
| § 6 - Stadt Rodgau | 01.01.2004 | 
| § 7 - Stadt Rödermark | 01.01.2004 | 
| § 8 - Stadt Heusenstamm | 01.01.2004 | 
| § 9 - Stadt Dreieich | 01.01.2004 | 
| § 10 - Gemeinde Egelsbach | 01.01.2004 | 
| § 11 - Stadt Neu-Isenburg | 01.01.2004 | 
| § 12 - Stadt Frankfurt am Main | 01.01.2004 | 
| § 13 - Stadt Offenbach am Main | 01.01.2004 | 
| ZWEITER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Kreisebene | 01.01.2004 | 
| § 14 - Landkreis Offenbach | 01.01.2004 | 
| DRITTER ABSCHNITT - Überleitungsvorschriften | 01.01.2004 | 
| § 15 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung | 01.01.2004 | 
| § 16 - Ortsrecht | 01.01.2004 | 
| § 17 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden | 01.01.2004 | 
| § 18 - Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes | 01.01.2004 | 
| § 19 - Maßnahmen in der Übergangszeit | 01.01.2004 | 
| VIERTER ABSCHNITT - Schlußvorschriften | 01.01.2004 | 
| § 20 - Ausführungsvorschriften | 01.01.2004 | 
| § 21 - Inkrafttreten | 01.01.2004 | 
ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene
§ 1 Stadt Mühlheim am Main
                            Die Gemeinde Lämmerspiel wird in die Stadt Mühlheim am Main eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Stadt Obertshausen
                            Die Gemeinden Hausen und Obertshausen - mit Ausnahme der in § 8 Abs. 2 genannten Flurstücke - werden zu einer Gemeinde mit dem Namen 'Oberthausen' zusammengeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gemeinde Hainburg
                            Die Gemeinden Hainstadt und Klein-Krotzenburg werden zu einer Gemeinde mit dem Namen 'Hainburg' zusammengeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Stadt Seligenstadt
                            Die Gemeinden Froschhausen und Klein-Welzheim werden in die Stadt Seligenstadt eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gemeinde Mainhausen
                            Die Gemeinden Mainflingen und Zellhausen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen 'Mainhausen' zusammengeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Stadt Rodgau
                            Die Gemeinden Dudenhofen, Hainhausen, Jügesheim und Weiskirchen sowie die Gemeinde Nieder-Roden aus dem Landkreis Dieburg werden zu einer Stadt im Landkreis Offenbach mit dem Namen 'Rodgau' zusammengeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Stadt Rödermark
                            Die Gemeinden Ober-Roden und Urberach aus dem Landkreis Dieburg werden zu einer Stadt mit dem Namen 'Rödermark' zusammengeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Stadt Heusenstamm
                            (1) Die Gemeinde Rembrücken wird in die Stadt Heusenstamm eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) In die Stadt Heusenstamm werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Obertshausen die Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Obertshausen  Flur 6 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 3/1, 4/1, 5/1 und 5/2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Stadt Dreieich
                            (1) Die Städte Dreieichenhain und Sprendlingen - mit Ausnahme der in § 11 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke - und die Gemeinden Buchschlag, Götzenhain und Offenthal werden zu einer Stadt mit dem Namen 'Dreieich' zusammengeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) In die Stadt Dreieich werden eingegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            aus der Stadt Heusenstamm die Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Heusenstamm  Flur 18 Nr. 1/2 und 2/4;
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            aus der Stadt Neu-Isenburg die Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Neu-Isenburg  Flur 9 Nr. 1/2  Flur 10 Nr. 35/9, 35/10, 35/11, 35/12, 35/13, 35/14, 35/15, 35/16, 35/17, 43/2, 44/2 und 49/1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Gemeinde Egelsbach
                            In die Gemeinde Egelsbach werden eingegliedert aus der Stadt Mörfelden im Landkreis Groß-Gerau die Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Mörfelden  Flur 26 Nr. 143/1, 144/1, 145/1, 146/1, 146/2, 146/3 und 146/4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Stadt Neu-Isenburg
                            (1) Die Gemeinde Zeppelinheim - mit Ausnahme der in § 12 Nr. 1 genannten Flurstücke - wird in die Stadt Neu-Isenburg eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) In die Stadt Neu-Isenburg werden weiter eingegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            aus der Stadt Heusenstamm die Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Heusenstamm  Flur 18 Nr. 2/3 und 2/5;
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            aus der Stadt Sprendlingen die Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Sprendlingen  Flur 34 Nr. 2/7, 2/9, 2/11 und 2/13.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Stadt Frankfurt am Main
                            In die Stadt Frankfurt am Main werden eingegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            aus der Gemeinde Zeppelinheim die Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Zeppelinheim  Flur 5 Nr. 1/7, 1/10, 1/12, 1/16, 1/17, 1/18, 2/2, 17/1, 17/2, 24 bis 27  Flur 7 Nr. 1/7 und 1/8  Flur 8 Nr. 1/1 und 1/2  Flur 9 bis 13;
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            aus der Stadt Kelsterbach im Landkreis Groß-Gerau die Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Kelsterbach  Flur 5 Nr. 113 (teilweise), 114 (teilweise), 115, 116, 117/2, 119/4, 120/1, 121/2, 121/3, 123/2, 123/4 (teilweise), 127/2, 127/5, 127/6, 127/7, 127/8, 128/4, 130/3, 130/4, 130/5, 130/7, 130/8, 130/9, 132/1, 133/2, 133/4, 133/6, 133/7, 133/8, 136/3, 136/4, 137/2, 137/3, 138/1, 140/2, 140/4, 140/7, 142/3, 142/4, 144/2, 144/3, 144/4, 144/6, 144/7;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus der Stadt Walldorf im Landkreis Groß-Gerau das Flurstück:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Walldorf  Flur 7 Nr. 4/2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus der Stadt Raunheim im Landkreis Groß-Gerau die Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Raunheim  Flur 13 Nr. 75 (teilweise) und 77.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Stadt Offenbach am Main
                            In die Stadt Offenbach am Main wird eingegliedert aus der Stadt Neu-Isenburg das Flurstück:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Neu-Isenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flur 25 Nr. 21/9.
                        
                        
                    
                    
                    
                ZWEITER ABSCHNITT Neugliederung auf der Kreisebene
§ 14 Landkreis Offenbach
                            (1) Sitz der Kreisverwaltung des Landkreises Offenbach ist die Stadt Dietzenbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Gemeinde Rödermark aus dem Landkreis Dieburg wird in den Landkreis Offenbach eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                DRITTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften
§ 15 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
                            Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Im übrigen gelten für die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen Auseinandersetzungen die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ortsrecht
                            In den neugegliederten Gemeinden gilt das bisherige Ortsrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden
                            (1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden werden am Tage der nächsten allgemeinen Kommunalwahlen in Hessen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes
                            Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung kann die Landesregierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Maßnahmen in der Übergangszeit
                            Die an den im Ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen beteiligten Gemeinden können in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen beginnen oder hierfür Aufträge erteilen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kredite mit Ausnahme von Kassenkrediten aufnehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermögensgegenstände veräußern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellenpläne und deren Änderung im Wege der Nachtragssatzung beschließen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn sie darüber untereinander Einvernehmen erzielt haben. Die obere Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Die Notwendigkeit der Erteilung einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bleibt unberührt. Das nach Satz 1 erforderliche Einvernehmen kann auch in den in dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1974 (GVBl. I S. 241), geregelten Formen hergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIERTER ABSCHNITT Schlußvorschriften
§ 20 Ausführungsvorschriften
                            Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 18 bis 20 - am 1. Januar 1977 in Kraft; diese Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.