Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Bergstraße Vom 11. Juli 1972
                            Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Bergstraße  Vom 11. Juli 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Bergstraße vom 11. Juli 1972 | 01.01.2004 | 
| ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene | 01.01.2004 | 
| § 1 - Gemeinde Lautertal | 01.01.2004 | 
| § 2 - Stadt Lindenfels | 01.01.2004 | 
| § 3 - Gemeinde Birkenau | 01.01.2004 | 
| § 4 - Gemeinde Wald-Michelbach | 01.01.2004 | 
| § 5 - Gemeinde Grasellenbach | 01.01.2004 | 
| ZWEITER ABSCHNITT - Eingliederung gemeindefreier Grundstücke | 01.01.2004 | 
| § 6 - Wehrzollhaus, Wildbahn | 01.01.2004 | 
| § 7 - Seehof | 01.01.2004 | 
| DRITTER ABSCHNITT - Überleitungsvorschriften | 01.01.2004 | 
| § 8 - Rechtsnachfolge | 01.01.2004 | 
| § 9 - Ortsrecht | 01.01.2004 | 
| § 10 - Überleitung der Haushaltspläne | 01.01.2004 | 
| § 11 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Landkreises Bergstraße | 01.01.2004 | 
| VIERTER ABSCHNITT - Schlussbestimmungen | 01.01.2004 | 
| § 12 - Ausführungsvorschriften | 01.01.2004 | 
| § 13 - Inkrafttreten | 01.01.2004 | 
ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene
§ 1 Gemeinde Lautertal
                            (1) Die Gemeinden Knoden und Schannenbach werden in die Gemeinde Lautertal eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) In die Gemeinde Lautertal werden weiter eingegliedert aus der Stadt Bensheim die Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Reichenbach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flur 13 Nr. 19 bis 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flur 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flur 16 Nr. 1/1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Stadt Lindenfels
                            Die Gemeinde Seidenbuch wird in die Stadt Lindenfels eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gemeinde Birkenau
                            In die Gemeinde Birkenau werden eingegliedert aus der Gemeinde Abtsteinach die Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Mackenheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flur 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gemeinde Wald-Michelbach
                            Die Gemeinde Affolterbach wird in die Gemeinde Wald-Michelbach eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gemeinde Grasellenbach
                            Die Gemeinden Litzelbach und Scharbach werden in die Gemeinde Grasellenbach eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                ZWEITER ABSCHNITT Eingliederung gemeindefreier Grundstücke
§ 6 Wehrzollhaus, Wildbahn
                            Die im Liegenschaftskataster der ehemaligen Gemeinde Rosengarten nachgewiesenen gemeindefreien Grundstücke ("Wehrzollhaus") und die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Wildbahn" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Stadt Lampertheim eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Seehof
                            Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Seehof" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Stadt Lampertheim eingegliedert, mit Ausnahme der Flurstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flur 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flur 2 Nr. 1 bis 4, 13/1, 14/1, 15, 16, 23/1, 24/1, 25/1, 26, 27, 33/1, 34/1 und 35/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flur 5 Nr. 12, 13, 14/1, 15/1, 16/1, 17 bis 20, 48/1 und 49/1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die in die Stadt Lorsch eingegliedert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                DRITTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften
§ 8 Rechtsnachfolge
                            Die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ortsrecht
                            In den neugegliederten Gemeinden gilt das bisherige Ortsrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Überleitung der Haushaltspläne
                            Die aufnehmenden Gemeinden führen ihre Haushaltspläne und die Haushaltspläne der eingegliederten Gemeinden auf der Grundlage der von diesen Gemeinden erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Die aufnehmenden Gemeinden können für das Rechnungsjahr 1972 für die neugegliederte Gemeinde oder für ihren bisherigen Bereich und den Bereich der eingegliederten Gemeinden Nachtragshaushaltssatzungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Landkreises Bergstraße
                            (1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem 22. Oktober 1972, gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden gilt als Wohnsitz in den neugegliederten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet auf die am 1. November 1972 beginnende Wahlzeit Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIERTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen
§ 12 Ausführungsvorschriften
                            Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am 1. August 1972 in Kraft.