Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen Vom 11. Juli 1972
                            Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen  Vom 11. Juli 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen vom 11. Juli 1972 | 01.01.2004 | 
| ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene | 01.01.2004 | 
| § 1 - Gemeinde Niestetal | 01.01.2004 | 
| § 2 - Gemeinde Helsa | 01.01.2004 | 
| § 3 - Gemeinde Fuldabrück | 01.01.2004 | 
| § 4 - Stadt Baunatal | 01.01.2004 | 
| § 5 - Gemeinde Schauenburg | 01.01.2004 | 
| § 6 - Stadt Volkmarsen | 01.01.2004 | 
| § 7 - Gemeinde Breuna | 01.01.2004 | 
| § 8 - Gemeinde Ahnatal | 01.01.2004 | 
| § 9 - Gemeinde Fuldatal | 01.01.2004 | 
| § 10 - Gemeinde Calden | 01.01.2004 | 
| § 11 - Stadt Liebenau | 01.01.2004 | 
| § 12 - Gemeinde Oberweser | 01.01.2004 | 
| § 13 - Stadt Karlshafen | 01.01.2004 | 
| ZWEITER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Kreisebene | 01.01.2004 | 
| § 14 - Landkreis Kassel | 01.01.2004 | 
| DRITTER ABSCHNITT | 01.01.2004 | 
| § 15 - Zweckverband "Raum Kassel" | 01.01.2004 | 
| VIERTER ABSCHNITT - Überleitungsvorschriften | 01.01.2004 | 
| § 16 - Rechtsnachfolge | 01.01.2004 | 
| § 17 - Rechtsstellung der Bediensteten | 01.01.2004 | 
| § 18 - Orts- und Kreisrecht | 01.01.2004 | 
| § 19 - Überleitung der Haushaltspläne | 01.01.2004 | 
| § 20 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des neuen Landkreises Kassel | 01.01.2004 | 
| FÜNFTER ABSCHNITT - Schlussbestimmungen | 01.01.2004 | 
| § 21 - Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke | 01.01.2004 | 
| § 22 - Ausführungsvorschriften | 01.01.2004 | 
| § 23 - Inkrafttreten | 01.01.2004 | 
ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene
§ 1 Gemeinde Niestetal
                            Die Gemeinden Heiligenrode und Sandershausen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Niestetal" zusammengeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gemeinde Helsa
                            Die Gemeinden Eschenstruth und Helsa-Wickenrode sowie die Gemeinde Sankt Ottilien aus dem Landkreis Witzenhausen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Helsa" im Landkreis Kassel zusammengeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gemeinde Fuldabrück
                            Die Gemeinden Bergshausen, Dörnhagen und Fuldabrück werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Fuldabrück" zusammengeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Stadt Baunatal
                            Die Gemeinde Buchenhagen wird in die Stadt Baunatal eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gemeinde Schauenburg
                            Die Gemeinden Elgershausen und Hoof werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Schauenburg" zusammengeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Stadt Volkmarsen
                            Die Gemeinden Herbsen, Hörle, Külte und Lütersheim aus dem Landkreis Waldeck werden in die Stadt Volkmarsen eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gemeinde Breuna
                            Die Gemeinden Niederlistingen und Oberlistingen werden in die Gemeinde Breuna eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gemeinde Ahnatal
                            Die Gemeinden Heckershausen und Weimar werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Ahnatal" zusammengeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gemeinde Fuldatal
                            Die Gemeinde Rothwesten wird in die Gemeinde Fuldatal eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Gemeinde Calden
                            Die Gemeinden Ehrsten und Obermeiser werden in die Gemeinde Calden eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Stadt Liebenau
                            Die Gemeinde Zwergen wird in die Stadt Liebenau eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Gemeinde Oberweser
                            Die Gemeinde Heisebeck wird in die Gemeinde Oberweser eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Stadt Karlshafen
                            Die Städte Helmarshausen und Karlshafen werden zu einer Stadt mit dem Namen "Karlshafen" zusammengeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                ZWEITER ABSCHNITT Neugliederung auf der Kreisebene
§ 14 Landkreis Kassel
                            (1) Der Landkreis Hofgeismar mit den Städten Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Karlshafen, Liebenau, Trendelburg und den Gemeinden Calden, Oberweser, Reinhardshagen und Wahlsburg, der Landkreis Kassel mit der Stadt Baunatal und den Gemeinden Ahnatal, Espenau, Fuldabrück, Fuldatal, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Schauenburg, Söhrewald und Vellmar und der Landkreis Wolfhagen mit den Städten Naumburg, Wolfhagen, Zierenberg und den Gemeinden Breuna, Emstal und Habichtswald werden zu einem Landkreis mit dem Namen "Landkreis Kassel" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Kassel; § 11 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Stadt Volkmarsen wird in den Landkreis Waldeck, der im Landkreis Kassel gelegene Teil des Gutsbezirks Kaufunger Wald wird in den Landkreis Witzenhausen eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                DRITTER ABSCHNITT
§ 15 Zweckverband "Raum Kassel"
                            Die Städte und Gemeinden Ahnatal, Baunatal, Fuldabrück, Fuldatal, Kassel, Kaufungen, Lohfelden, Niestetal, Schauenburg und Vellmar sowie der Landkreis Kassel für das Gebiet der genannten kreisangehörigen Städte und Gemeinden arbeiten insbesondere bei der Flächennutzungs- und -entwicklungsplanung in einem Zweckverband "Raum Kassel" zusammen. Bis zum Erlaß eines Gesetzes, welches das Nähere über Organisation und Aufgaben dieses Verbandes regelt, finden die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307) und des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIERTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften
§ 16 Rechtsnachfolge
                            Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Der neue Landkreis Kassel ist Rechtsnachfolger der Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rechtsstellung der Bediensteten
                            Die Beamten der Landräte der Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen als Behörden der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des neuen Landkreises Kassel als Behörde der Landesverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Orts- und Kreisrecht
                            In den neugegliederten Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Überleitung der Haushaltspläne
                            (1) Der neue Landkreis Kassel führt die Haushaltspläne der bisherigen Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen auf der Grundlage der von diesen Landkreisen erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Der neue Landkreis Kassel kann für das Rechnungsjahr 1972 für die Bereiche der bisherigen Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen Nachtragshaushaltssatzungen erlassen. Das Recht, bereits 1972 eine Haushaltssatzung für den neuen Landkreis Kassel zu erlassen, bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die neugegliederten Gemeinden des neuen Landkreises Kassel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des neuen Landkreises Kassel
                            (1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des neuen Landkreises Kassel werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem 22. Oktober 1972, gewählt; § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im neuen Landkreis Kassel.
                        
                        
                    
                    
                    
                FÜNFTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen
§ 21 Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke
§ 22 Ausführungsvorschriften
                            Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am 1. August 1972 in Kraft.