Zehnte Verordnung über die Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Preußen und der vormals Freien und Hansestadt Lübeck Vom 15. Februar 1938
                            Zehnte Verordnung über die Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Preußen und der vormals Freien und Hansestadt Lübeck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 15. Februar 1938
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Zehnte Verordnung über die Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Preußen und der vormals Freien und Hansestadt Lübeck vom 15. Februar 1938 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
| § 3 | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 44 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 137) wird im Einvernehmen mit den Landesregierungen in Anhalt, Baden, Bremen, Hamburg, Hessen, Lippe, Mecklenburg, Schaumburg-Lippe und Thüringen verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Preußen begebenen Anleiheablösungsschulden ohne Auslosungsrechte - sogenannte Neubesitzanleihen - sind von den Schuldnern am 2. Januar 1970 in einer Summe zum Nennwert einzulösen. Dies gilt auch für die von der vormals Freien und Hansestadt Lübeck begebenen Anleiheablösungsschulden ohne Auslosungsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Bestimmung in
            § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt sinngemäß für die von der Deutschen Girozentrale - Deutsche Kommunalbank - begebenen Sammelablösungsanleihen ohne Auslosungsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.