Gesetz zur Sicherstellung der Finanzausstattung von Gemeinden und Gemeindeverbänden Vom 7. November 2002
                            Gesetz zur Sicherstellung der Finanzausstattung von Gemeinden und Gemeindeverbänden  Vom 7. November 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Sicherstellung der Finanzausstattung von Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 7. November 2002 | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
| § 3 | 01.01.2004 | 
| § 4 | 01.01.2004 | 
| § 5 | 01.01.2004 | 
| § 6 | 10.10.2012 | 
§ 1
                            Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung
bestehender übertragener oder eigener Aufgaben für die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Gemeindeverbände zu einer Mehrbelastung oder Entlastung, legt eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommission zu deren Umfang auf der Grundlage vom Finanzministerium aufbereiteter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Daten jährlich vor Beginn der Haushaltsberatungen dem Landtag und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesregierung einen Bericht vor. Der Bericht entfällt, wenn zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Landtag oder der Landesregierung und den Kommunalen Spitzenverbänden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Einvernehmen über die auszugleichenden Mehrbelastungen oder Entlastungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hergestellt werden konnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Der Kommission gehören an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Präsidentin oder der Präsident
des Rechnungshofs als vorsitzendes Mitglied,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            je ein von den hessischen Kommunalen
Spitzenverbänden entsandtes Mitglied,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            drei von der Landesregierung entsandte
Mitglieder, von denen eines dem Finanzministerium angehören muss,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwei weitere Mitglieder, die über
besondere finanzwissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            müssen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einvernehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden und der Landesregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für einen Zeitraum von vier Jahren berufen werden; kommt ein Einvernehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Person beider Mitglieder nicht zustande, entscheiden die übrigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder der Kommission mit einfacher Mehrheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Geschäftsführung der Kommission liegt beim Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Hessischen Rechnungshofes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Kommission nimmt über den nach § 1 zu erstattenden Bericht hinaus auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anforderung des Landtags, der Landesregierung oder auf gemeinsamen Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der von den Kommunalen Spitzenverbänden entsandten Mitglieder zu den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundlagen für einen aufgabengerechten vertikalen Finanzausgleich unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berücksichtigung der Gleichrangigkeit der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes und der Kommunen Stellung. Dazu sind die Finanzentwicklung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände anhand nachvollziehbarer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vergleichsmaßstäbe und Referenzzeiträume darzustellen. Hält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Kommission außerhalb des Berichtszeitpunktes eine Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Finanzverteilung für erforderlich, legt sie einen besonderen Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            (1) Die Berichte nach den §§ 1 und 3 sind
bei der Bemessung der Finanzausgleichsmasse des Kommunalen Finanzausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu berücksichtigen, soweit nicht auf andere Weise ein Ausgleich geschaffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Soweit ein einvernehmlicher Vorschlag der Kommunalen Spitzenverbände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Verteilung der auszugleichenden Mehrbelastungen oder Entlastungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorliegt, ist dieser bei der konkreten Ausgestaltung des Ausgleichs zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            (1) Die Kosten und Auslagen der von ihnen entsandten Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tragen die entsendenden Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Land trägt die Kosten der Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Kosten für die Beiziehung von Sachverständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und für die Vergabe von Gutachten sowie die Entschädigung der von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs berufenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder werden je zur Hälfte aus der Finanzausgleichsmasse und vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Land getragen. Die Entschädigung wird vom Finanzministerium im Einvernehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium nach Anhörung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kommunalen Spitzenverbände festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.