Verordnung über Gebote für Freiflächensolaranlagen (Freiflächensolaranlagenverordnung – FSV) Vom 19. November 2018
                            Verordnung über Gebote für Freiflächensolaranlagen (Freiflächensolaranlagenverordnung – FSV) Vom 19. November 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.12.2018 bis 31.12.2025
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über Gebote für Freiflächensolaranlagen (Freiflächensolaranlagenverordnung – FSV) vom 19. November 2018 | 01.12.2018 bis 31.12.2025 | 
| Eingangsformel | 01.12.2018 bis 31.12.2025 | 
| § 1 | 01.12.2018 bis 31.12.2025 | 
| § 2 | 01.12.2018 bis 31.12.2025 | 
                            Aufgrund des § 37c Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862), verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Gebote für Freiflächensolaranlagen auf Flächen nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes außerhalb von Natura-2000-Gebieten dürfen nach Maßgabe des Abs. 2 bezuschlagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Wird durch einen Zuschlag auf ein Gebot nach Abs. 1 erstmals die Grenze von 35 Megawatt zu installierende Leistung für bezuschlagte Gebote nach Abs. 1 pro Kalenderjahr erreicht oder überschritten, dürfen in diesem Kalenderjahr keine weiteren Gebote nach Abs. 1 bezuschlagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.