Gesetz betreffend die Einziehung der Renten der Preußischen Landesrentenbank Vom 23. Juni 1933
                            Gesetz betreffend die Einziehung der Renten der Preußischen Landesrentenbank  Vom 23. Juni 1933
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz betreffend die Einziehung der Renten der Preußischen Landesrentenbank vom 23. Juni 1933 | 01.01.2004 | 
| (Art. I) | 01.01.2004 | 
| Artikel II | 01.01.2004 | 
| Artikel III | 01.01.2004 | 
(Art. I)
Artikel II
                            Die der Preußischen Landesrentenbank zustehenden aufgewerteten Rentenbankrenten sind mit Ausnahme der Fälle des § 7 Abs. 1 der Ersten Verordnung über die Aufwertung von Ansprüchen aus Rentenbriefen der Rentenbanken vom 9. Februar 1926 (Gesetzsamml. S. 45) in vierteljährigen Teilbeträgen am fünfzehnten des zweiten Monats in jedem Vierteljahre fällig und an die Staatliche Kreiskasse zu entrichten; die Erhebung erfolgt durch die Staatliche Kreiskasse. Die zuständigen Minister können eine andere Regelung treffen. Soweit es sich um die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen handelt, können die Verrichtungen der Vollstreckungsbehörde im einzelnen Falle von dem Vorsteher des Kulturamts übernommen werden; die näheren Weisungen wegen der Durchführung der Zwangsvollstreckung erteilt der Vorstand der Landesrentenbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel III
                            Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1933 ... in Kraft.