Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen Vom 2. Dezember 1981
                            Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen  Vom 2. Dezember 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26.11.2019 (GVBl. S. 339) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen vom 2. Dezember 1981 | 01.10.2001 | 
| Eingangsformel | 01.10.2001 | 
| § 1 | 01.01.2020 | 
| § 2 | 01.01.2012 | 
| § 3 | 01.10.2001 | 
                            Aufgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 32 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 1980 (BGBl. I S. 1141),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der  §§ 1 und 3 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO) vom 27. Juli 1979 (BGBl. I S. 1263), geändert durch  Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2240) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 7 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch  Artikel 1 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 770; 1979 S. 22), BS 2020-1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmt und verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Zuständige Behörde nach § 50 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, soweit Absatz 2 keine besondere Zuständigkeitsregelung enthält. Sie kann sich bei der Überwachung nach § 51 FahrlG geeigneter Personen und Stellen bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Landesbetrieb Mobilität ist zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Erlaubnisbehörde in den Angelegenheiten der Fahrlehrerausbildungsstätten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Genehmigung von Ausnahmen von den auf § 68 Abs. 1 Nr. 14 FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 FahrlG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 FahrlG ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach Absatz 1 die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit nach Absatz 2 der Landesbetrieb Mobilität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 als Auftragsangelegenheit wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer wird bei dem Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen ein Prüfungsausschuss errichtet (§ 1 FahrlPrüfO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Landesbetrieb Mobilität beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden; der Vorsitzende soll dem Landesbetrieb Mobilität angehören (§ 3 FahrlPrüfO).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) (Aufhebungsbestimmung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 1: Verkündet am 15. 12. 1981