Verordnung über die erstmalige Bildung der Organe der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Vom 18. Januar 1980
                            Verordnung über die erstmalige Bildung der Organe der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden  Vom 18. Januar 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die erstmalige Bildung der Organe der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden vom 18. Januar 1980 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 - Gründungssenat | 01.01.2004 | 
| § 2 - Gründungsrektor, Gründungsfachbereichsleiter | 01.01.2004 | 
| § 3 - Sitzungen des Senats | 01.01.2004 | 
| § 4 - Öffentlichkeit | 01.01.2004 | 
| § 5 - Beschlußfähigkeit, Abstimmungen | 01.01.2004 | 
| § 6 - Geltung der Geschäftsordnungsbestimmungen | 01.01.2004 | 
| § 7 - Wahlen zum ersten Senat und zu den ersten Fachbereichsräten | 01.01.2004 | 
| § 8 - Zusammensetzung der Fachbereichsräte | 01.01.2004 | 
| § 9 - Kuratorium | 01.01.2004 | 
| § 10 - Bekanntmachungen | 01.01.2004 | 
| § 11 - Inkrafttreten | 01.01.2004 | 
                            Verkündet am 5. Februar 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des
Art. 5 § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Laufbahnrechts an bundesrechtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften und über die Einführung der Fachhochschulausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den gehobenen Dienst vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gründungssenat
                            (1) Bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden wird ein Gründungssenat gebildet, der bis zur Wahl des ersten Senats und der ersten Fachbereichsräte deren Aufgaben wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Gründungssenat setzt sich zusammen aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Gründungsrektor,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem anderen Gründungsfachbereichsleiter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            drei Fachhochschullehrern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwei sonstigen an der Verwaltungsfachhochschule hauptberuflich tätigen Mitarbeitern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Lehrbeauftragten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            drei Studierenden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Kanzler mit beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Minister des Innern beruft die Mitglieder des Gründungssenats und ihre Vertreter. Die Studierenden werden spätestens einen Monat nach dem erstmaligen Beginn der Fachstudien an der Verwaltungsfachhochschule berufen; bis zu diesem Zeitpunkt werden die Interessen der Studierenden von Anwärtern der entsprechenden Ausbildungsgänge wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gründungsrektor, Gründungsfachbereichsleiter
                            (1) Der Minister des Innern bestellt die Gründungsfachbereichsleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und einen von ihnen zum Gründungsrektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Amtszeit des Gründungsrektors endet mit der Bestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Rektors; die der Gründungsfachbereichsleiter mit der Bestellung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachbereichsleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sitzungen des Senats
                            (1) Der Rektor leitet die Sitzungen des Senats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Er hat den Senat einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Einladung erfolgt mit einer Ladungsfrist von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fünf Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Anträge zur vorläufigen Tagesordnung sind von den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitgliedern des Senats schriftlich einzureichen und zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Öffentlichkeit
                            (1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Auf Antrag kann mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder die Öffentlichkeit für eine Sitzung oder für einzelne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzung entschieden. Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzung behandelt; Vertraulichkeit ist zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Beschlüsse sind in der Verwaltungsfachhochschule bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beschlußfähigkeit, Abstimmungen
                            (1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn mehr als die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder gefaßt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Geltung der Geschäftsordnungsbestimmungen
                            §§ 3 bis 5 gelten
für den Gründungssenat und den ersten Senat; für die ersten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachbereichsräte sind sie entsprechend anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wahlen zum ersten Senat und zu den ersten Fachbereichsräten
                            (1) Der erste Senat und die ersten Fachbereichsräte werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Dezember 1980 gleichzeitig gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Es wird ein gemeinsamer Wahlvorstand gebildet. Der Kanzler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist Wahlleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Jeder Fachbereich muß im Senat neben dem Fachbereichsleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit mindestens einem Fachhochschullehrer und einem Studierenden vertreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zusammensetzung der Fachbereichsräte
                            (1) Dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Verwaltung gehören
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sechs Vertreter der Fachhochschullehrer an; im übrigen richtet sich die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammensetzung nach § 18 Abs. 1 Verwaltungsfachhochschulgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Polizei gehören
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fachbereichsleiter als Vorsitzender,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            drei Vertreter der Fachhochschullehrer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Vertreter der Lehrbeauftragten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Vertreter der sonstigen im
Fachbereich hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstes und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwei Vertreter der im Fachbereich
studierenden Beamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kuratorium
                            (1) Die Mitglieder des Kuratoriums und ihre Vertreter werden für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Dauer von vier Jahren von den Stellen benannt, die sie vertreten. Wiederbestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Kuratorium wählt für die Dauer seiner Amtszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus dem Kreis seiner Mitglieder den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bekanntmachungen
                            Die Grundordnung, Studienvorschriften, Studienordnungen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäftsordnungen der Fachbereiche werden vom Minister des Innern im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, soweit ihre Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die Grundordnung der Verwaltungsfachhochschule und Geschäftsordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fachbereiche ersetzt werden.