Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens Vom 24. Juli 1924
                            Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens  Vom 24. Juli 1924
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 388) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| 1. Einzelgemeinden | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| ( §§ 2 bis 13) | 01.01.2004 | 
| § 14 | 01.01.2004 | 
| § 15 | 01.01.2004 | 
| § 16 | 01.01.2004 | 
| § 17 | 01.01.2004 | 
| § 18 | 01.01.2004 | 
| § 19 | 01.01.2004 | 
| § 20 | 01.01.2004 | 
| (§ 21) | 01.01.2004 | 
| 2. Gemeindeverbände | 01.01.2004 | 
| (§ 22) | 01.01.2004 | 
| ( §§ 25 bis 27) | 01.01.2004 | 
| (§§ 23, 24) - (aufgehoben) | 01.01.2004 | 
| 3. Diözesen | 01.01.2004 | 
| § 28 | 01.01.2004 | 
| 4. Schlußbestimmungen | 01.01.2004 | 
| (§ 29) | 01.01.2004 | 
| § 30 | 01.01.2004 | 
                            Verkündet am 31. Juli 1924
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einzelgemeinden
§ 1
                            (1) Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen in der Kirchengemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er vertritt die Gemeinde und das Vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Vermögen umfaßt die kirchlichen Vermögensstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die unter die Verwaltung kirchlicher Organe gestellten örtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                ( §§ 2 bis 13)
§ 14
                            Bekundet werden die Beschlüsse durch Auszüge aus
dem Sitzungsbuch, die der Vorsitzende beglaubigt. Die Willenserklärungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Kirchenvorstandes verpflichten die Gemeinde und die vertretenen Vermögensmassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nur dann, wenn sie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgeben. Hierdurch wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach außen die Ordnungsmäßigkeit der Beschlußfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            (1) Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen der Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Staatsbehörde bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veräußerung von Gegenständen,
die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. bis 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die staatlich genehmigten Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beigetrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            (1) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            (1) Wenn der Kirchenvorstand sich weigert, gesetzliche Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf den Haushalt zu bringen, festzusetzen oder zu genehmigen oder begründete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ansprüche gerichtlich geltend zu machen oder unbegründete abzuwehren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so kann die bischöfliche Behörde ... die erforderlichen Maßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            Wenn der Kirchenvorstand wiederholt seine Pflicht gröblich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verletzt, so kann ihn die bischöfliche Behörde auflösen. Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Auflösung ist sofort die Neuwahl anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            Wenn die Wahl der Mitglieder überhaupt nicht zustande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommt oder der nach Auflösung neu gewählte Kirchenvorstand wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgelöst werden muß, so kann die bischöfliche Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ... einen Verwalter bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            (weggefallen)
                        
                        
                    
                    
                    
                (§ 21)
2. Gemeindeverbände
(§ 22)
( §§ 25 bis 27)
(§§ 23, 24)
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Diözesen
§ 28
                            (1) Auf die Vermögensstücke der Bischöflichen Stühle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bistümer, Kapitel und die unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke, die nicht unter § 1 fallen, finden die §§ 15 bis  17  sinngemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 2)
...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 3) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. d. F. des Gesetzes vom
4. September 1974 (GVBl. I S. 388; GVBl. II Anhang Staatsverträge S. 163).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. d. F. des Gesetzes vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 388; GVBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II Anhang Staatsverträge S. 163).
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schlußbestimmungen
(§ 29)
§ 30
                            (1) Das Staatsministerium bestimmt die Behörden, die die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hier festgesetzten Rechte des Staates auszuüben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der für die kirchlichen Angelegenheiten zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister führt das Gesetz aus.