Gesetz das Eigentum an Kirchen, Pfarrhäusern etc. betreffend Vom 6. August 1902
                            Gesetz das Eigentum an Kirchen, Pfarrhäusern etc. betreffend  Vom 6. August 1902
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz das Eigentum an Kirchen, Pfarrhäusern etc. betreffend vom 6. August 1902 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| Artikel 1 | 01.01.2004 | 
| Artikel 2 | 01.01.2004 | 
| Artikel 3 | 01.01.2004 | 
| Artikel 4 | 01.01.2004 | 
| Artikel 5 | 01.01.2004 | 
| Artikel 6 | 01.01.2004 | 
| Artikel 7 | 01.01.2004 | 
| Artikel 8 | 01.01.2004 | 
| Artikel 9 | 01.01.2004 | 
| Artikel 10 | 01.01.2004 | 
| (Art. 11) | 01.01.2004 | 
| Artikel 12 | 01.01.2004 | 
| Artikel 13 | 01.01.2004 | 
| Artikel 14 | 01.01.2004 | 
| Artikel 15 | 01.01.2004 | 
| (Art. 16) | 01.01.2004 | 
| Artikel 17 | 01.01.2004 | 
| Artikel 18 | 01.01.2004 | 
| Artikel 19 | 01.01.2004 | 
| Artikel 20 | 01.01.2004 | 
                            Verkündet am 12. August 1902
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (1) Steht bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Gebäude, das gottesdienstlichen Zwecken gewidmet ist (Kirche, Kapelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bethaus) oder als Pfarrwohnung dient, der bürgerlichen Gemeinde zu oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist ein solches Gebäude auf den Namen der bürgerlichen Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder auf die Gemeinde ohne weiteren Zusatz im Grundbuch eingetragen, so geht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Eigentum an dem Gebäude auf die betreffende Kirchengemeinde über,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            falls diese den Eigentumsübergang vor dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Grundstück als angelegt anzusehen ist, beantragt und die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bürgerliche Gemeinde nicht binnen drei Monaten nach der Zustellung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antrags Widerspruch erhebt. Der Nichterhebung des Widerspruchs steht es gleich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn der rechtzeitig erhobene Widerspruch zurückgenommen oder rechtskräftig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Kirchengemeinde bedarf zur Stellung des im Abs. 1 bezeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antrags der Genehmigung des Kreisamts und der höheren Kirchenbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Die Vorschriften des Artikels
1 finden entsprechende Anwendung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf das die Kirche umgebende
Gelände, welches durch eine Einfriedigung oder durch die Art seiner Abgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und seiner Benutzung als zur Kirche gehörend äußerlich gekennzeichnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, es sei denn, daß es zur Vornahme von Beerdigungen benutzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die zu den Pfarrhäusern
gehörenden Hofreiten und Hausgärten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            Bleibt ein die Kirche umgebendes Grundstück im Eigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der bürgerlichen Gemeinde, so ist die Kirchengemeinde insoweit berechtigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieses Grundstück zu benutzen, als ihr dadurch der Zugang zur Kirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ermöglicht wird. Auch kann die Kirchengemeinde, unbeschadet der Vorschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Artikels 83 des Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betreffend, vom 17. Juli 1899 verlangen, daß ihr das Eigentum an dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur baulichen Erhaltung oder zur Erweiterung der Kirche dauernd erforderlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gelände gegen Ersatz des Wertes übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4
                            Mit den in den Artikeln 1, 2 bezeichneten
Grundstücken gehen deren Zubehörstücke, insbesondere die Kirchenglocken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in das Eigentum der Kirchengemeinde über, es sein denn, daß ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zubehörstück nicht in das Eigentum der bürgerlichen Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelangt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5
                            (1) Die Vorschriften des Artikels
1 finden keine Anwendung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Simultankirchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Kapellen und sonstige
gottesdienstliche Räume, sofern sie sich auf Grundstücken der bürgerlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden befinden und einem kirchlichen Benutzungsrecht nicht unterliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf diejenigen als Pfarrwohnung
dienenden Gebäude, deren Benutzung der Kirchengemeinde nicht ausschließlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Eine Kirche der im Artikel 1 bezeichneten Art, an welcher ein Simultanverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen mehreren Kirchengemeinden besteht, wird bei der Anlegung des Grundbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht in das Grundbuch aufgenommen und es wird das Grundbuch für dieselbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht als angelegt angesehen. Nach der Aufhebung des Simultanverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist zur Stellung des im Artikel 1 bezeichneten Antrags diejenige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchengemeinde berechtigt, welcher bei der Auseinandersetzung das ausschließliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Benutzungsrecht eingeräumt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6
                            (1) Ein Widerspruch nach Artikel 1, 2 kann
nur darauf gegründet werden, daß die bürgerliche Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das von der Kirchengemeinde beanspruchte Gebäude oder Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus Gemeindemitteln durch entgeltlichen Vertrag erworben oder das Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus Gemeindemitteln errichtet hat und der Erwerb oder die Errichtung zu einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeit erfolgt ist, zu welcher die bürgerliche Gemeinde und die betreffende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchengemeinde nicht tatsächlich zusammengefallen sind. Eine Verschiedenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen der bürgerlichen und der kirchlichen Gemeinde bleibt unberücksichtigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn mehr als vier Fünftel der Angehörigen der bürgerlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde der betreffenden Kirchengemeinde angehört haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Errichtung des Gebäudes steht eine Ausbesserung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederherstellung desselben gleich, sofern der durch die Ausbesserung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Wiederherstellung verursachte Aufwand mehr als die Hälfte des Gebäudewertes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7
                            (1) Der Antrag nach Artikel 1, 2 ist
beim Kreisamt der belegenen Sache in dreifacher Ausfertigung schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jeder Ausfertigung ist ein Grundbuchsauszug über die beanspruchten Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Kreisamt hat eine Ausfertigung des Antrags nebst Grundbuchsauszug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Bürgermeister der beteiligten Gemeinde unter der Eröffnung zuzustellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            daß das Eigentum nach Maßgabe dieses Gesetzes übergehe, falls
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht binnen drei Monaten Widerspruch erhoben werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Eine Ausfertigung des Antrags nebst Grundbuchsauszug hat das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreisamt auch dem Amtsgericht der belegenen Sache mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Vor der Beendigung des auf den Antrag eingeleiteten Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird bei der Anlegung des Grundbuchs das beanspruchte Grundstück nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in das Grundbuch aufgenommen und das Grundbuch für dasselbe nicht als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angelegt angesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8
                            Wird von der bürgerlichen Gemeinde innerhalb der vorbestimmten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Frist (Artikel 7 Abs. 2)
Widerspruch nicht erhoben, so stellt das Kreisamt nach einer von ihm vorzunehmenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachuntersuchung der Kirchengemeinde auf ihr Verlangen eine Bescheinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            darüber aus, daß das Eigentum an dem von ihr beanspruchten Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf sie übergegangen ist. Die Bescheinigung ist nicht auszustellen, soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            es an den in den Artikeln 1, 2 bezeichneten Voraussetzungen gebricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder eine der im Artikel 5 bezeichneten
Ausnahmen vorliegt. Der Beschluß des Kreisamts, welcher die Ausstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bescheinigung ablehnt, ist schriftlich abzufassen und mit Gründen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9
                            (1) Erhebt die bürgerliche Gemeinde rechtzeitig Widerspruch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so hat das Kreisamt die Vertreter der Beteiligten zu laden, eine Einigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen denselben zu versuchen und das Ergebnis der Verhandlung zu Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Nimmt die bürgerliche Gemeinde ihren Widerspruch zurück,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so stellt das Kreisamt der Kirchengemeinde auf ihr Verlangen eine Bescheinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Maßgabe des Artikels 8 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Nimmt die Kirchengemeinde ihren Antrag zurück, so ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht (Artikel 7 Abs. 3)
von der Beendigung des Verfahrens zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat das Kreisamt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchengemeinde aufzufordern, ihm binnen vier Monaten nachzuweisen, daß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie bei dem Gericht der belegenen Sache Klage gegen die bürgerliche Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Verwerfung des Widerspruchs erhoben habe; das Kreisamt hat zugleich der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchengemeinde zu eröffnen, daß der Antrag als zurückgenommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelte und nicht mehr wiederholt werden könne, falls die Frist unbenutzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verstreiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10
                            Wird innerhalb der nach Artikel 9 Absatz 4 bestimmten Frist dem Kreisamt nicht nachgewiesen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            daß die Klage erhoben worden ist, so ist das Amtsgericht von der Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Verfahrens zu benachrichtigen. Das gleiche gilt, wenn die Klage rechtskräftig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgewiesen wird oder wenn die Kirchengemeinde den Rechtsstreit länger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als ein Jahr nicht betreibt. Wird die Klageerhebung rechtzeitig nachgewiesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Widerspruch rechtskräftig verworfen, so hat das Kreisamt der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchengemeinde auf ihr Verlangen eine Bescheinigung nach Maßgabe des Artikels 8 auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                (Art. 11)
Artikel 12
                            Auf Grund der von dem Kreisamt erteilten und mit dem Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rechtskraft versehenen Bescheinigung (Artikel 8, Artikel 9 Abs. 2, Artikel 10 Satz 3) hat das Amtsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Artikel 7 Abs. 3)
den entsprechenden Eintrag im Mutationsverzeichnis zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13
                            (1) Das Verfahren vor dem Kreisamt sowie die Überschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Mutationsverzeichnis und im Grundbuch erfolgt ... gebührenfrei; im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übrigen hat die Kirchengemeinde die Kosten des Verfahrens zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) In Ansehung des Rekurs- und des Berufungsverfahrens sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Rechtsstreits bestimmt sich die Kostenpflicht nach den allgemeinen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14
                            Soweit nach den Artikeln 1, 2 und 4 Eigentum auf die Kirchengemeinde übergeht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlischt die der bürgerlichen Gemeinde als Eigentümerin obliegende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Unterhaltungspflicht. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15
                            Ein Eintrag im Mutationsverzeichnis nach Artikel 12 erfolgt unter der Bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "die evangelische Kirche zu ..." oder "die katholische Kirche zu ..." als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentümerin. Zerfällt der Ort in mehrere selbständige Kirchenbezirke,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so wird an Stelle der Kirche des Ortes der betreffende Kirchenbezirk unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beifügung des Namens des Ortes als Eigentümer bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                (Art. 16)
Artikel 17
                            Zu der Benutzung der Kirchtürme, Kirchenglocken, Kirchenuhren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der in den kirchlichen Gebäuden oder auf kirchlichen Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befindlichen Räume, welche feuerpolizeilichen oder anderen polizeilichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwecken dienen, ist die bürgerliche Gemeinde ohne Rücksicht darauf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in wessen Eigentum die Türme, Glocken, Uhren, Gebäude oder Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stehen und ob sie schon bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden waren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            insoweit berechtigt, als es die allgemeinen Gemeindezwecke erfordern. Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Herkommen oder durch einen privatrechtlichen Titel in weiterem Umfange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begründetes Benutzungsrecht bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18
                            Soweit durch die der bürgerlichen Gemeinde auf Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Artikels 17 zustehende
Benutzung eine nicht unerhebliche Abnutzung der dem Benutzungsrecht unterliegenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstände bedingt wird, ist die bürgerliche Gemeinde verpflichtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kirchengemeinde einen dem Maß ihrer Benutzung entsprechenden Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kosten der Instandhaltung der benutzten Gegenstände zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19
                            (1) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den im Artikel 3 bezeichneten Zugang zur Kirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und über den im Artikel 18 bezeichneten
Ersatzanspruch ist der Kreisausschuß zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20
                            Unsere Ministerien des Innern und der Justiz werden mit der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.