Landesgesetz zu dem Zusatzabkommen zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule Vom 10. November 1992
                            Landesgesetz zu dem Zusatzabkommen zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule  Vom 10. November 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesgesetz zu dem Zusatzabkommen zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule vom 10. November 1992 | 01.10.2001 | 
| § 1 | 01.10.2001 | 
| § 2 | 01.10.2001 | 
| Abkommen - Zusatzabkommen zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule | 01.10.2001 | 
| Artikel 1 | 01.10.2001 | 
| Artikel 2 | 01.10.2001 | 
| Artikel 3 | 01.10.2001 | 
§ 1
                            Dem in Saarbrücken am 8. November 1991 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Zusatzabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule wird zugestimmt. Das Zusatzabkommen wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
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                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet am 13. 11. 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                Abkommen
                            Zusatzabkommen  zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung  der Wasserschutzpolizei-Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Baden-Württemberg,  der Freistaat Bayern,  das Land Berlin,  das Land Brandenburg,  die Freie Hansestadt Bremen,  die Freie und Hansestadt Hamburg,  das Land Hessen,  das Land Mecklenburg-Vorpommern,  das Land Niedersachsen,  das Land Nordrhein-Westfalen,  das Land Rheinland-Pfalz,  das Saarland,  der Freistaat Sachsen,  das Land Sachsen-Anhalt,  das Land Schleswig-Holstein  schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsen-Anhalt sowie der Freistaat Sachsen treten dem Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule mit Wirkung vom 1. Januar 1992 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 und 3 des Abkommens über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule tragen die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Finanzmehrbedarf entsprechend der jeweiligen Sollstärke ihrer Wasserschutzpolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            Die Zustimmungserklärungen der Vertragsschließenden sind gegenüber der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg abzugeben.