Anordnung zur Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes Vom 23. August 1973
                            Anordnung zur Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes  Vom 23. August 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 189 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2112) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung zur Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 23. August 1973 | 01.01.2004 | 
| I | 01.07.2020 | 
| II | 01.01.2004 | 
| III | 01.07.2020 | 
I
                            Vom Senat bestimmte Stelle im Sinne des § 11 Absatz 2 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 787) sind für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die in § 4 Absatz 1 genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebe der Mineralölversorgung, der See- und Binnenschifffahrt und sonstigen Verkehrsunternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Wirtschaft und Innovation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebe der Abwasser- und der Abfallbeseitigung sowie Betriebe der wasser- und der leitungsgebundenen Energieversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenanstalten und andere Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aa)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Einrichtungen des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bb)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Einrichtungen von fördern & wohnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anstalt öffentlichen Rechts „f & w fördern und wohnen AöR“,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            cc)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Übrigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übrigen Bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bezirksämter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            andere in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 genannten Bereiche im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fachbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                II
                            Zuständige Behörden im Sinne des § 12 Absatz 2 sind für ihre Bediensteten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rechnungshof,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Senatsämter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fachbehörden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bezirksämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                III
                            Fachbehörde nach §§ 42 und  44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung  ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.