Anordnung über Zuständigkeiten für die Feststellung der Gleichwertigkeit und Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Vom 4. September 2012
                            Anordnung über Zuständigkeiten für die Feststellung der Gleichwertigkeit und Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen  Vom 4. September 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 202 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2113) | 
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet als Artikel 1 der Anordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen vom 4. September 2012 (Amtl. Anz. S. 1834)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung über Zuständigkeiten für die Feststellung der Gleichwertigkeit und Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen vom 4. September 2012 | 12.09.2012 | 
| I | 12.09.2012 | 
| II | 12.09.2012 | 
| III | 01.07.2020 | 
I
                            Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinsichtlich der landesrechtlich geregelten nicht reglementierten schulischen Berufe sowie hinsichtlich der Berufe staatlich anerkannte Erzieherin und staatlich anerkannter Erzieher, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin und staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Schule und Berufsbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinsichtlich der Qualifikation zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Inneres und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                II
                            Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 259) und der jeweils darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Schule und Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                III
                            Zuständig für die Durchführung des Anerkennungsberatungsgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 259) ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.