Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen Vom 14. April 1997
                            Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen  Vom 14. April 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 136 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2107) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen vom 14. April 1997 | 01.01.2004 | 
| I | 01.07.2020 | 
| II | 01.07.2020 | 
| III | 01.07.2015 | 
| IV | 01.01.2004 | 
I
                            Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen (HmbIngG) vom 10. Dezember 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 321) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Wirtschaft und Innovation.
                        
                        
                    
                    
                    
                II
                            Zuständige Behörde im Sinne von § 2 Absatz 1 HmbIngG ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.
                        
                        
                    
                    
                    
                III
                            Zuständig für die Durchführung des Zweiten und Dritten Teils des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen (Schutz der Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ und Hamburgische Ingenieurkammer - Bau) ist, soweit dort nichts anderes bestimmt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV
                            Die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Ingenieurgesetzes vom 4. Januar 1971 (Amtlicher Anzeiger Seite 25) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, den 14. April 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat