Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Lärmschutzgesetzes Vom 9. August 2011
                            Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Lärmschutzgesetzes  Vom 9. August 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2093) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Lärmschutzgesetzes vom 9. August 2011 | 17.08.2011 | 
| I | 17.08.2011 | 
| II | 01.07.2020 | 
| III | 01.07.2020 | 
I
                            Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Lärmschutzgesetzes vom 30. November 2010 (HmbGVBl. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Inneres und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                II
                            (1) Zuständig für die Durchführung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1, soweit es sich um den Gebrauch von Tonwiedergabe- und Tonerzeugungsgeräten in Gaststätten handelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Absatz 2, soweit der Gebrauch der Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen im Zusammenhang mit Nutzungen steht, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 19 Absatz 1 oder § 25 Absatz 2 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73), in der jeweils geltenden Fassung einer Erlaubnis bedürfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter freiem Himmel stattfinden und nach gewerberechtlichen Vorschriften einer Erlaubnis durch das zuständige Bezirksamt bedürfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bezirksämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354), werden die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 Nummern 3 und 4 neben den Bezirksämtern der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde für Inneres und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Zuständig für die Durchführung des § 3 Absatz 2 ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Zusammenhang mit den Volksfesten auf dem Heiligengeistfeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Wirtschaft und Innovation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
                        
                        
                    
                    
                    
                III
                            Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), in der jeweils geltenden Fassung ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.