Anordnung über die Zulassung von Prozessagenten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Vom 23. September 1955
                            Anordnung über die Zulassung von Prozessagenten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit  Vom 23. September 1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Geändert durch Artikel 90 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2100) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung über die Zulassung von Prozessagenten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 23. September 1955 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.07.2020 | 
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                            Die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 73 Absatz 6 des Sozialgerichtsgesetzes, § 157 Absatz 3 der Zivilprozessordnung) wird vom Amtsgerichtspräsidenten erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Verfügung des ehemaligen Reichsjustizministers vom 23. März 1935 (Deutsche Justiz Seite 486) entsprechend. Die Entscheidung des Amtsgerichtspräsidenten ergeht im Einvernehmen mit der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz oder der von ihr bestimmten Stelle.