Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung Vom 26. März 2003
                            Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung  Vom 26. März 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 43 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2095) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 26. März 2003 | 01.01.2004 | 
| I | 01.07.2020 | 
| II | 01.07.2020 | 
| III | 01.08.2006 | 
| IV | 01.01.2004 | 
| V | 01.01.2004 | 
I
                            (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen einschließlich Vorprüfungen des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), und der darauf gestützten Vorschriften sowie nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in den jeweils geltenden Fassungen bestimmt sich, soweit dort oder nachstehend nichts anderes geregelt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach den für die Durchführung der jeweiligen verwaltungsbehördlichen Verfahren festgelegten Zuständigkeiten, deren unselbständiger Teil die Umweltverträglichkeitsprüfung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Federführende Behörde im Sinne des § 14 UVPG ist, sofern sie zum Kreis der Zulassungsbehörden gehört,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Sofern die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft nicht zum Kreis der Zulassungsbehörden gehört, ist federführende Behörde im Sinne des § 14 UVPG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde, bei der der Schwerpunkt der fachlichen Betroffenheit liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                II
                            Zuständig für die Durchführung der §§ 20 bis 23 UVPG ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                III
                            Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist die Fachbehörde, die Fachbehörde nach den für die Durchführung der jeweiligen verwaltungsbehördlichen Verfahren festgelegten Zuständigkeiten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV
                            Die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 13. Dezember 1991 (Amtl. Anz. S. 2533) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                V
                            Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, den 26. März 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat