Anordnung über die Zuständigkeit für den Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien Vom 19. Juli 2016
                            Anordnung über die Zuständigkeit für den Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien  Vom 19. Juli 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung über die Zuständigkeit für den Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien vom 19. Juli 2016 | 23.07.2016 | 
| Eingangsformel | 23.07.2016 | 
                            Zuständig für alle Maßnahmen, die zur Vollstreckung von Urteilen und etwaiger zusätzlicher Vollstreckungsregelungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert am 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2563), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind, ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Inneres und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie ist auch oberste Landesbehörde im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 des Parteiengesetzes.