Anordnung zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung Vom 4. März 2014
                            Anordnung zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung  Vom 4. März 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung vom 4. März 2014 | 12.03.2014 | 
| I | 12.03.2014 | 
| II | 12.03.2014 | 
| III | 12.03.2014 | 
| IV | 12.03.2014 | 
| V | 12.03.2014 | 
I
                            Für die Finanzen zuständige Behörde im Sinne der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Finanzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie ist auch zuständig für die Aufnahme von Krediten nach § 28.
                        
                        
                    
                    
                    
                II
                            Für die Finanzen zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Rahmen der Finanzplanung nach § 33 Absatz 1 für die Investitionsplanung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Einwilligung nach § 42 Nummer 5 zu Maßnahmen, die Gesamtauszahlungen für neue Investitionen von über 500 000,- Euro im Einzelfall zur Folge haben, zusammen mit der Finanzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Senat - Senatskanzlei -.
                        
                        
                    
                    
                    
                III
                            Für die Finanzen zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Einwilligung nach § 42 Nummer 3 zur Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen zusammen mit der Finanzbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Regelungen nach § 55 Satz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Senat - Personalamt -.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV
                            Der Haushaltsbeschluss und der Haushaltsplan können nach § 2 Absatz 4 eingesehen werden beim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Senat - Staatsarchiv -.
                        
                        
                    
                    
                    
                V
                            (1) Die Anordnung zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung vom 10. Januar 1996 (Amtl. Anz. S. 153) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Diese Anordnung ist erstmals auf das Haushaltsjahr 2015 anzuwenden. Für die Haushaltsjahre bis einschließlich des Haushaltsjahrs 2014 ist die Anordnung zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung vom 10. Januar 1996 (Amtl. Anz. S. 153), zuletzt geändert am 16. September 2008 (Amtl. Anz. S. 1889, 1893), anzuwenden.