Anordnung zur Durchführung des Verpflichtungsgesetzes Vom 28. Januar 1975
                            Anordnung zur Durchführung des Verpflichtungsgesetzes  Vom 28. Januar 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung zur Durchführung des Verpflichtungsgesetzes vom 28. Januar 1975 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| I | 01.01.2004 | 
| II | 01.01.2004 | 
| III | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund des § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 469) wird bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                I
                            Zuständige Stelle für die Verpflichtung in den Fällen des § 1 Nummer 1 Absatz 1 ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                II
                            Welche Stelle für die Verpflichtung in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehen, und bei den sonstigen Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuständig ist, bestimmt die für die Aufsicht zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                III
                            Zuständige Stelle für die Verpflichtung in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 ist die Bestellungsbehörde.