Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Rahlstedt 78/Volksdorf 25 Vom 21. Januar 2021
                            Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Rahlstedt 78/Volksdorf 25  Vom 21. Januar 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Rahlstedt 78/Volksdorf 25 vom 21. Januar 2021 | 03.02.2021 | 
| Eingangsformel | 03.02.2021 | 
| Einziger Paragraph | 03.02.2021 | 
| Anlage | 03.02.2021 | 
                            Auf Grund von § 14, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), sowie § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Einziger Paragraph
                            (1) Die durch die Verordnung über die Veränderungssperre Rahlstedt 78/Volksdorf 25 vom 28. Januar 2019 (HmbGVBl. S. 23) festgesetzte Veränderungssperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie begrenzte Fläche für den Bereich der Änderung des Bebauungsplans Rahlstedt 78/Volksdorf 25 (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 525 und 526) wird um ein Jahr verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines Entschädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unbeachtlich wird eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, den 21. Januar 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Bezirksamt Wandsbek
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            zur Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Rahlstedt 78 / Volksdorf 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
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