ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
                            ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            **
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Staatsvertrages vom 14. bis 28. April 2020 (HmbGvbl. S. 434, 473) | 
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überschrift neu gefasst 26. 8. bis 11. 9. 1996 (HmbGVBl. S. 329, 341)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            **)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet als Artikel 2 der Anlage des Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 16. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 425)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| ARD-Staatsvertrag (ARD-StV) | 01.01.2004 | 
| Inhaltsverzeichnis | 01.06.2009 | 
| § 1 - Fernsehprogramme | 07.11.2020 | 
| § 2 - Vereinbarung | 01.01.2004 | 
| § 3 - Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen | 01.01.2004 | 
| § 4 - (gestrichen) | 01.06.2009 | 
| § 5 - Programmdirektor | 01.01.2004 | 
| § 6 - Aufgaben des Programmdirektors | 01.01.2004 | 
| § 7 - Programmbeirat | 01.03.2007 | 
| § 8 - Gegendarstellung | 01.01.2004 | 
| § 9 - Kündigung | 01.04.2005 | 
| Inhaltsverzeichnis | |
| § 1 | Fernsehprogramme | 
| § 2 | Vereinbarung | 
| § 3 | Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen | 
| § 4 | (gestrichen) | 
| § 5 | Programmdirektor | 
| § 6 | Aufgaben des Programmdirektors | 
| § 7 | Programmbeirat | 
| § 8 | Kündigung | 
§ 1 Fernsehprogramme
                            (1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam Fernsehprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam das Fernsehvollprogramm „Das Erste".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Recht jeder Rundfunkanstalt, daneben Fernsehprogramme auch zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten zu gestalten und auszustrahlen, bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vereinbarung
                            Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbaren die tägliche Dauer des gemeinsamen Programms sowie Art und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang ihrer Beteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen
                            Vor Veränderungen des Programmschemas im Ersten Fernsehprogramm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sollen die für das Erste Fernsehprogramm in der ARD Verantwortlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf ein Einvernehmen mit dem Intendanten des Zweiten Deutschen Fernsehens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 (gestrichen)
§ 5 Programmdirektor
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Gestaltung
des gemeinsamen Programms berufen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen Programmdirektor auf die Dauer von mindestens zwei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufgaben des Programmdirektors
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Programmdirektor erarbeitet
das Programm in regelmäßigen Konferenzen mit den Intendanten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder ihren Beauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, kann der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Programmdirektor den Landesrundfunkanstalten im Rahmen der Vereinbarung nach § 2 Auflagen machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommt
eine Landesrundfunkanstalt den Auflagen nicht nach, so hat sie die Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer angemessenen Ersatzleistung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Programmbeirat
                            (1) Nach näherer Vereinbarung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kann ein Programmbeirat gebildet werden, der den Programmdirektor berät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Konferenz der Vorsitzenden der Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (Gremienvorsitzendenkonferenz) koordiniert die Gremienkontrolle der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gegendarstellung
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit Gegendarstellungsansprüche
zu Sendungen in Fernseh-Gemeinschaftsprogrammen, die allein von den in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gestaltet werden, geltend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemacht werden, ist die Sendung ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu verantworten, die die Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßgeblich ist das für diese
Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegendarstellung ist von allen beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweiligen Fernseh-Gemeinschaftsprogramm zu verbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wer eine Gegendarstellung
gegen eine Sendung eines Fernseh-Gemeinschaftsprogramms der in der ARD zusammengeschlossenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesrundfunkanstalten geltend machen will, kann von jeder Landesrundfunkanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auskunft verlangen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das Fernseh-Gemeinschaftsprogramm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingebracht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Auskunft ist unverzüglich
zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kündigung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieser Staatsvertrag gilt
für unbestimmte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er kann von jedem
der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht
gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriftlich zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kündigung
eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum gleichen Zeitpunkt kündigen.