Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen Vom 28. Dezember 2004
                            Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen  über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen  und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen  Vom 28. Dezember 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen vom 28. Dezember 2004 | 30.12.2004 | 
| Eingangsformel | 30.12.2004 | 
| Artikel 1 | 30.12.2004 | 
| Artikel 2 | 30.12.2004 | 
| Artikel 3 | 30.12.2004 | 
| Staatsvertrag - der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen | 30.12.2004 | 
| Artikel 1 | 30.12.2004 | 
| Artikel 2 | 30.12.2004 | 
| Artikel 3 | 30.12.2004 | 
| Artikel 4 | 30.12.2004 | 
| Artikel 5 | 30.12.2004 | 
| Artikel 6 | 30.12.2004 | 
| Artikel 7 | 30.12.2004 | 
| Artikel 8 | 30.12.2004 | 
| Artikel 9 | 30.12.2004 | 
                            Der
Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            Dem am 23. November 2004 in Agathenburg
unterzeichneten Staatsvertrag zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Land Niedersachsen wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Der Staatsvertrag wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            Der Tag, an dem der Staatsvertrag
nach seinem Artikel 9 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgefertigt Hamburg, den 28. Dezember 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft getreten
am 1.3.2005 gemäß Bekanntmachung vom 14.2.2005 (HmbGVBl. S. 35)
                        
                        
                    
                    
                    
                Staatsvertrag
                            der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land
Niedersachsen  über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und  Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Freie und Hansestadt
Hamburg, vertreten durch den Senat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen, vertreten durch den
Ministerpräsidenten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser vertreten
durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen
nachstehenden Staatsvertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            Alle Mitglieder der Hamburgischen
Kammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutenkammer Hamburg) sind Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen (im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Folgenden: Versorgungswerk), soweit nicht eine Befreiung nach Maßgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Vorschriften der Satzung des Versorgungswerks erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            (1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder
des Versorgungswerks nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten ergeben sich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen der zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bei der Berechnung von Antragsfristen
nach dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Satzung des Versorgungswerks ist für Mitglieder des Versorgungswerks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Artikel 1 das
Inkrafttreten dieses Staatsvertrages maßgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            Die Vollstreckung von Verwaltungsakten
des Versorgungswerks richtet sich in der Freien und Hansestadt Hamburg nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 9. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 (HmbGVBl. S. 467) in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das Versorgungswerk.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4
                            Das Versorgungswerk kann von der
Psychotherapeutenkammer Hamburg Auskünfte über die Mitglieder einholen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5
                            (1) Die vom Niedersächsischen
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ausgeübte staatliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit der für das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten berührt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Versorgungswerk leitet der
für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hansestadt Hamburg jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6
                            Vor der Beschlussfassung über
Änderungen von Landesgesetzen und Landesverordnungen, die Belange des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versorgungswerks unmittelbar betreffen, ist das Benehmen mit dem anderen Vertragspartner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7
                            Das Vermögen des Versorgungswerks
soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freien und Hansestadt Hamburg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Freien und Hansestadt Hamburg angelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieser
Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vor Ablauf von zehn Jahren nach
Inkrafttreten dieses Abkommens ist eine Kündigung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im
Fall der Kündigung übernimmt ein durch die Freie und Hansestadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder nach Artikel 1 und die sonstigen Leistungsberechtigten dieses Staatsvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf diesen Rechtsträger
gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks gegenüber den übernommenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im
Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungsgrundlagen maßgebend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das
zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Von
der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht versicherungstechnischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbindlichkeiten abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das
so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der den ausscheidenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilbestand betreffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit nicht versicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei der Verteilung des Vermögens
sind die in der Freien und Hansestadt Hamburg angelegten Vermögenswerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei
den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeit und Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuvor
ist das Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9
                            (1) Dieser Staatsvertrag tritt nach
Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Satzung des Versorgungswerks
ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geltenden Fassung unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag im Amtlichen Anzeiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Teil 2 des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                | Agathenburg, den 23. November 2004 | Agathenburg, den 23. November 2004 | 
| Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg | Für das Land Niedersachsen | 
| Für den Ministerpräsidenten | |
| Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr | |
| gez. Jörg Dräger, Ph.D. | gez. Walter Hirche | 
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft getreten am 1.3.2005
gemäß Bekanntmachung vom 14.2.2005 (HmbGVBl. S. 35)