Gesetz zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine Kapitalgesellschaft (LBKUmwG) Vom 17. Dezember 2004
                            Gesetz zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine Kapitalgesellschaft  (LBKUmwG)  Vom 17. Dezember 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse des Landesbetriebs Krankenhäuser Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 17. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 487)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine Kapitalgesellschaft (LBKUmwG) vom 17. Dezember 2004 | 01.01.2005 | 
| § 1 - Formwechsel | 01.01.2005 | 
| § 2 - Gründung | 01.01.2005 | 
| § 3 - Überleitungsvorschriften | 01.01.2005 | 
§ 1 Formwechsel
                            (1) Der Senat der Freien und Hansestadt
Hamburg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den LBK Hamburg - Anstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlichen Rechts - (LBK Hamburg) nach seiner rechtswirksamen Errichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Maßgabe der §§ 301 bis 304 des
Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3210,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 I S. 428), zuletzt geändert am 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838, 842),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der jeweils geltenden Fassung, durch Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren persönlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, umzuwandeln. Der erste Teil des fünften Buches des Umwandlungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            findet keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die nähere Ausgestaltung
des Formwechsels erfolgt in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gründung
                            (1) Als Gründer der Kapitalgesellschaft
gilt der „Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg Immobilien - Anstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlichen Rechts -“ (LBK-Immobilien). Er übernimmt das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundkapital der Aktiengesellschaft beziehungsweise der Kommanditgesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Aktien und das Stammkapital der persönlich haftenden Gesellschafterin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, deren Satzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Rechtsverordnung zu erlassen. Er ist dabei nicht an die Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gesetzes zur Errichtung der Betriebsanstalt LBK Hamburg und der durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsverordnung erlassenen Satzung des LBK Hamburg gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Kapitalgesellschaft führt
die Firma „LBK Hamburg“ mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsformzusatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und hat ihren Sitz in Hamburg. Die Firma kann durch Satzung geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Überleitungsvorschriften
                            (1) Mit der Eintragung der Umwandlung
des LBK Hamburg als Kapitalgesellschaft in das Handelsregister setzt sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Mandat der Personalräte und des Gesamtpersonalrates als Betriebsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beziehungsweise Gesamtbetriebsrat bis zur Wahl der Betriebsräte fort,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            längstens aber für die Dauer von sechs Monaten. Satz 1 gilt für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des LBK Hamburg entsprechend. Das Mandat der Schwerbehindertenvertretung bleibt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die Umwandlung unberührt und setzt sich bis zur gesetzlich vorgesehenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neuwahl fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die zwischen dem Vorstand des
LBK Hamburg und den Personalräten oder dem Gesamtpersonalrat des LBK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg geschlossenen Dienstvereinbarungen gelten in der Kapitalgesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 77 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 25. September 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (BGBl. I S. 2519), zuletzt geändert am 18. Mai 2004 (BGBl I S. 974, 978),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fort, bis sie durch die Betriebsparteien geändert oder aufgehoben werden.