Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Ortskern Marmstorf Vom 4. März 1980
                            Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Ortskern Marmstorf  Vom 4. März 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Ortskern Marmstorf vom 4. März 1980 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
| § 3 | 01.01.2004 | 
| Anlage | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund des § 114 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Anlage durch
eine rote Linie abgegrenzten und mit A und B bezeichneten Flächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Anlage
wurde verkleinert wiedergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Für die baulichen Anlagen auf der mit A bezeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fläche gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Dachneigung darf nicht weniger
als 47 Grad betragen. Für die Ausführung der Dachdeckung dürfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nur Reet und rote S-Pfannen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die von außen sichtbaren
Teile der Außenwände dürfen nur rote Ziegelsteine verwendet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Fenster sollen kleinteilig
gegliedert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachwerkgebäude sollen bei
Wiederaufbau als solche errichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Für die mit B bezeichneten Flächen gelten nachstehende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestalterische Anforderungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die von außen sichtbaren
Teile der Außenwände dürfen nur rote Ziegelsteine verwendet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Dachneigung darf nicht weniger
als 30 Grad betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegeben
in der Versammlung des Senats,   Hamburg, den 4. März 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Abbildung