Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder Vom 19. Juni 2013
                            Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben  nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung  und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder  Vom 19. Juni 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder vom 19. Juni 2013 | 29.06.2013 | 
| Eingangsformel | 29.06.2013 | 
| Artikel 1 | 29.06.2013 | 
| Artikel 2 | 29.06.2013 | 
| Artikel 3 | 29.06.2013 | 
                            Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            Dem in der Zeit vom 7. August 2012 bis zum 5. Dezember 2012 unterzeichneten Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 8 Absatz 1 Satz 4 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Ausgefertigt Hamburg, den 19. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsvertrag ist gemäß Bekanntmachung vom 5. Februar 2014 am 11. Oktober 2013 in Kraft getreten.