Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Vom 25. Januar 2005
                            Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg  über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn -  bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege  Vom 25. Januar 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom 25. Januar 2005 | 29.01.2005 | 
| Eingangsformel | 29.01.2005 | 
| Artikel 1 | 29.01.2005 | 
| Artikel 2 | 29.01.2005 | 
| Artikel 3 | 29.01.2005 | 
| Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege | 29.01.2005 | 
| Artikel 1 - Grundfragen der Beteiligung, Prüfungsamt | 29.01.2005 | 
| Artikel 2 - Kosten | 29.01.2005 | 
| Artikel 3 - Anwendungsbereich | 29.01.2005 | 
| Artikel 4 - Kündigung | 29.01.2005 | 
| Artikel 5 - Ratifikation | 29.01.2005 | 
                            Der
Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            Dem am 23. und 28. September 2004
unterzeichneten Staatsvertrag zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Der Staatsvertrag wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            Der Tag, an dem der Staatsvertrag
nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, den 25. Januar 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft getreten
gemäß Bekanntmachung vom 2. März 2005 (HmbGVBl. S. 67)
                        
                        
                    
                    
                    
                Staatsvertrag
                            Staatsvertrag  zwischen dem Land Niedersachsen
und der Freien und Hansestadt Hamburg  über die Prüfung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtspflegerlaufbahn -  bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung  bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das
Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser vertreten durch die Niedersächsische Justizministerin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Freie und Hansestadt Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präses der Justizbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer
verfassungsmäßig berufenen Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachstehenden Staatsvertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Grundfragen der Beteiligung, Prüfungsamt
                            (1) Die Zwischen- und Laufbahnprüfung
(Rechtspflegerprüfung) für die Anwärterinnen und Anwärter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes der Freien und Hansestadt Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            finden vor dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Prüfungsamt) statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
der Vertragspartner sollen in den wesentlichen Fragen der Ausbildungsinhalte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übereinstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Zu den Mitgliedern des Prüfungsamts
werden in angemessener Zahl Personen mit der Befähigung zum Richteramt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger aus allen beteiligten Ländern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Über Widersprüche von
Prüflingen aus der Freien und Hansestadt Hamburg gegen Entscheidungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Prüfungsamtes entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Nach Abschluss der Prüfung
übersendet das Prüfungsamt für jeden Prüfling aus der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freien und Hansestadt Hamburg der Einstellungsbehörde einen Auszug aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Prüfungsprotokoll. Die Prüfungsakten bewahrt das Prüfungsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einheitlich entsprechend der längsten Aufbewahrungsfrist auf, die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den an der Prüfung beteiligten Ländern gilt, und übersendet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Prüfungsakten auf Anforderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Kosten
                            Für die Kosten der Prüfungen
gilt folgende Regelung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Prüfervergütungen
werden für Prüfer aus sämtlichen Ländern von dem Prüfungsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entrichtet und auf die beteiligten Länder nach dem Verhältnis der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüflinge verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsamts sowie der Anwärterinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Anwärter, die durch die Teilnahme an Prüfungen, Prüfertagungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Dienstbesprechungen entstehen, werden von dem Land getragen, das jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstherr ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
die sonstigen Kosten des Prüfungsamtes gelten die Vereinbarungen zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Verteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kosten der Ausbildung an der Fakultät Rechtspflege entsprechend;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Abrechnung erfolgt im Rahmen des bestehenden Verfahrens über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abrechnung der Ausbildungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Anwendungsbereich
                            Diese Vereinbarung findet für
die Zwischen- und Rechtspflegerprüfung der Anwärterinnen und Anwärter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendung, die im Jahre 2000 ihre Ausbildung begonnen haben, oder diese nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem genannten Zeitpunkt beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Kündigung
                            Der Staatsvertrag kann zum 1.
Oktober eines Jahres, erstmals zum 1. Oktober 2005, unter Einhaltung einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Von einer Kündigung sind die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            laufenden Prüfungsverfahren nicht betroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Ratifikation
                            Der Staatsvertrag tritt mit dem
Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                | Hamburg, 28. September 2004 | Hannover, 23. September 2004 | 
| Für die Freie und Hansestadt Hamburg | Für das Land Niedersachen | 
| Für den Senat | Für den Ministerpräsidenten | 
| Der Präses der Justizbehörde | Die Justizministerin | 
| gez. Dr. Roger Kusch | gez. Elisabeth Heister-Neumann | 
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft getreten gemäß Bekanntmachung
vom 2. März 2005 (HmbGVBl. S. 67)