Gesetz zur Vereinbarung über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes in Berlin zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 5. Dezember 1995
                            Gesetz zur Vereinbarung über die Bildung eines Gemeinsamen  Prüfungsamtes in Berlin zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft   Vom 5. Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Vereinbarung über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes in Berlin zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 5. Dezember 1995 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| Artikel 1 | 01.01.2004 | 
| Artikel 2 | 01.01.2004 | 
| Artikel 3 | 01.01.2004 | 
                            Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            Der Vereinbarung der Länder
Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes in Berlin zur Abnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Die Vereinbarung wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Tag, an dem die Vereinbarung nach
ihrem § 5 Satz 2 in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgefertigt
Hamburg, den 5. Dezember 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft
getreten am 17. Januar 1996 gemäß der Bekanntmachung vom 16. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 (HmbGVBl. S. 42)