Gesetz zur Neufassung des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Vom 9. Juni 1992
                            Gesetz zur Neufassung des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung  Vom 9. Juni 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Neufassung des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 9. Juni 1992 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| Artikel 1 | 01.01.2004 | 
| Artikel 2 | 01.01.2004 | 
| Artikel 3 | 01.01.2004 | 
                            Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            Dem am 8. November 1991 in Saarbrücken unterzeichneten Abkommen über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Das Abkommen wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Der Tag, an dem das Abkommen nach
seinem  Artikel 4 durch Hinterlegung der Bestätigungsurkunden in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt
das Gesetz zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bundesländer bei der Strafverfolgung vom 16. Februar 1970 (Hamburgisches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 53) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgefertigt Hamburg, den 9. Juni
1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
Hamburg in Kraft getreten am 22. Juni 1992 gemäß der Bekanntmachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 13. August 1992 (HmbGVBl. S. 174) gegenüber allen Bundesländern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Ausnahme der Länder Bremen und Sachsen-Anhalt. Gemäß der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweiten Bekanntmachung vom 30. März 1993 (HmbGVBl. S. 76) ist das Abkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch gegenüber den Ländern Bremen und Sachsen-Anhalt im Laufe des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Monats Oktober 1992 in Kraft getreten.