Gesetz zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer Vom 10. September 1991
                            Gesetz zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer   Vom 10. September 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer vom 10. September 1991 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| Artikel 1 | 01.01.2004 | 
| Artikel 2 | 01.01.2004 | 
| Artikel 3 | 01.01.2004 | 
                            Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (1) Dem am 6. Juni 1991 in Berlin unterzeichneten Abkommen über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bediensteten der Bundesländer wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Abkommen wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg sind über den Rahmen des Abkommens hinaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigt, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der hamburgischen Justizvollzugsanstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hahnöfersand und Glasmoor erforderlich werdenden Amtshandlungen auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebieten der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Der Tag, an dem das Abkommen nach
seinem  Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zu diesem Zeitpunkt tritt auch das Gesetz über die erweiterte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bundesländer vom 14. Februar 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seite 35) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgefertigt
Hamburg, den 10. September 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft
getreten am 1. Januar 1992 gemäß der Bekanntmachung vom 6. 1. 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (HmbGVBl. S. 2) für die Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rheinland-Pfalz und Saarland. Gegenüber den übrigen Ländern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das Abkommen gemäß der Zweiten Bekanntmachung vom 1. 2. 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (HmbGVBl. S. 35) im Laufe des Jahres 1992 in Kraft getreten.