Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 17. Oktober 2000
                            Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über  die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer  der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen  Vom 17. Oktober 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2000 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| Artikel 1 | 01.01.2004 | 
| Artikel 2 | 01.01.2004 | 
| Artikel 3 | 01.01.2004 | 
                            Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            Dem am 7. Januar 2000 und am 7. September 2000 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer der Freien und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Der Staatsvertrag wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach
seinem  Artikel 8 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnungsblatt bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgefertigt
Hamburg, den 17. Oktober 2000.  Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft
getreten am 1. Januar 2001 gemäß der Bekanntmachung vom 20. 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 (HmbGVBl. S. 423).