Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle
                            Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen  und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle vom 28. Juni 2000 (HmbGVBl. S. 127)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| Artikel 1 - Verkaufsstelle | 01.01.2004 | 
| Artikel 2 - Organisation | 01.01.2004 | 
| Artikel 3 - Aufgaben der Verkaufsstelle | 01.01.2004 | 
| Artikel 4 - Pflichten der Länder zur Übermittlung an die Verkaufsstelle | 01.01.2004 | 
| Artikel 5 - Finanzierung | 01.01.2004 | 
| Artikel 6 - Haftung | 01.01.2004 | 
| Artikel 7 - Verfahren | 01.01.2004 | 
| Artikel 8 - Aufsicht | 01.01.2004 | 
| Artikel 9 - Kündigung des Staatsvertrages | 01.01.2004 | 
| Artikel 10 - Inkrafttreten | 01.01.2004 | 
                            Das Land Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch den Niedersächsischen
Ministerpräsidenten,  dieser vertreten durch den Niedersächsischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister für  Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,  das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Land Schleswig-Holstein,  vertreten durch die Ministerpräsidentin  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landes Schleswig-Holstein, diese vertreten durch die  Ministerin für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ländliche Räume, Landesplanung,  Landwirtschaft und Tourismus  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landes Schleswig-Holstein,  die Freie Hansestadt Bremen,  vertreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch den Senat,  dieser vertreten durch den Senator für Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Häfen, und  die Freie und Hansestadt Hamburg,  vertreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch den Senat,  (im Folgenden: die Länder)  schließen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorbehaltlich der Zustimmung  ihrer verfassungsmäßig berufenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organe  folgenden Staatsvertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Verkaufsstelle
                            (1) Die Länder richten eine Verkaufsstelle im Sinne des § 8 Abs. 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) in der jeweils geltenden Fassung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) ¹Träger der Verkaufsstelle ist die Landwirtschaftskammer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover. ²Die Zulassung der Verkaufsstelle erfolgt durch das Niedersächsische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Organisation
                            ¹Die Verkaufsstelle wird als eigenständige
organisatorische Einheit innerhalb der Landwirtschaftskammer gebildet und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betrieben. ²Ein Datenaustausch von der Verkaufsstelle zu den anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereichen der Landwirtschaftskammer Hannover findet nicht statt, es sei denn,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            er ist nach der Zusatzabgabenverordnung vorgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Aufgaben der Verkaufsstelle
                            (1) Die Verkaufsstelle führt die ihr nach der Zusatzabgabenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugewiesenen Aufgaben durch, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechnet sie die Höhe
des Einzuges im Fall der Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 8 Abs. 1 der
Zusatzabgabenverordnung (§ 7 Abs. 2 oder § 12 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führt sie das Verfahren
vor Gleichgewichtspreisermittlung durch (§ 9 Zusatzabgabenverordnung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ermittelt sie den Gleichgewichtspreis,
nimmt die Abzüge bei jeder Übertragung zugunsten der Landesreserve
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor und berechnet die Anlieferungs-Referenzmenge (§ 10 Zusatzabgabenverordnung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führt sie das Verfahren
nach Gleichgewichtspreisermittlung durch (§ 11 Zusatzabgabenverordnung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestattet sie das Betreten
des Betriebes und gewährt die erforderliche Unterstützung bei der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überwachung (§ 27 Abs. 1 Zusatzabgabenverordnung)
und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führt sie Aufzeichnungen
im Sinne des § 27 Abs. 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusatzabgabenverordnung und bewahrt diese auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) ¹Soweit in der Zusatzabgabenverordnung der Verkaufsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitteilungspflichten auferlegt werden, nimmt die Verkaufsstelle die notwendigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterrichtungen vor. ²Sie führt die eingezogenen Anlieferungs-Referenzmengen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an die jeweiligen Landesreserven ab. ³Dabei bilden die Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niedersachsen und Freie Hansestadt Bremen sowie Schleswig-Holstein und Freie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Hansestadt Hamburg jeweils eine eigene Landesreserve entsprechend den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertragungsbereichen nach der Anlage zu § 8 Abs. 2 und 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusatzabgabenverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Übertragungsbereiche der Verkaufssteile sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niedersachsen und Bremen
und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schleswig-Holstein und Hamburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Länder beschließen eine Geschäftsordnung
für die Verkaufsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Pflichten der Länder zur Übermittlung an die Verkaufsstelle
                            Die Länder teilen der Verkaufsstelle die zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesstellen und ihren räumlichen Tätigkeitsbereich mit. Soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Ländern oder den zuständigen Landesstellen Mitteilungspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegenüber der Verkaufsstelle obliegen, übermitteln sie die erforderlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Finanzierung
                            (1) ¹Die Verkaufsstelle erhebt für ihre Tätigkeit
kostendeckende Gebühren aufgrund einer Gebührenordnung. ²Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren bedürfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zustimmung aller Länder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) ¹Soweit die Gebühren nach Abs. 1 nicht ausreichen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen bis zum 31. Dezember 2002 entstandenen Fehlbetrag auszugleichen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fehlbetrag auch durch eine Gebührenanpassung in den Folgejahren nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgeglichen werden kann, stellen die Länder einen entsprechenden Betrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Verfügung. ²Unter den Ländern wird dieser Betrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Verhältnis 67 (Niedersachsen):29 (Schleswig-Holstein):3 (Freie Hansestadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen):1 (Freie und Hansestadt Hamburg) aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) ¹Im Fall der Kündigung nach Artikel 9 Abs. 1 werden die Kosten entsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Regelung des Absatzes 2 für die Wirtschaftsjahre vor der Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgeteilt. ²Die Länder, die den Staatsvertrag fortsetzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhandeln den Schlüssel nach Abs. 2 neu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Länder sind verpflichtet, dem Land Niedersachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleiben, nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Das Wirtschaftsjahr der Verkaufsstelle ist das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Haftung
                            Soweit Unregelmäßigkeiten im Einzelfall oder Systemfehler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Verkaufsstelle mit der Folge der Anlastung durch die Kommission der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Europäischen Gemeinschaften oder der Amtshaftung auftreten, haften unabhängig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Artikel 5 Abs. 2 ausschließlich
die Länder, in denen sich diese Verfahren auswirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Verfahren
                            (1) Die Verwaltungsverfahren der Verkaufsstelle richten sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            niedersächsischem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Länder stellen der Verkaufsstelle die aufgrund der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27.11.1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) erhobenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stammdatensätze zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Aufsicht
                            (1) Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaft und Forsten übt die Aufsicht über die Verkaufsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) ¹Soweit die Aufsicht die Tätigkeit der Verkaufsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für andere Länder betrifft, stellt das Niedersächsische Ministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten das Einvernehmen mit den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betroffenen Ländern her. ²Ebenso wird bei grundsätzlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fragen verfahren. ³Dabei übersendet das Niedersächsische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ländern die erforderlichen Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Kündigung des Staatsvertrages
                            (1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Länder auf den Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von 13 Monaten gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Durch das Ausscheiden eines Landes wird die Wirksamkeit des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrages unter den übrigen Ländern nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Kündigung des Staatsvertrages ist bis zum 30. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Inkrafttreten
                            (1) ¹Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. ²Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinterlegt. ³Die Hinterlegungsstelle teilt den beteiligten Ländern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Hinterlegung der letzten Urkunde mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag nach Hinterlegung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            letzten der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover,
den 8. Mai 2000  Für das Land Niedersachsen  Für den Ministerpräsidenten  Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten  Uwe Bartels  Kiel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den 11. Mai 2000  Für das Land Schleswig-Holstein  Für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerpräsidentin  Die Ministerin für ländliche Räume,  Landesplanung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaft und Tourismus  Ingrid Franzen  Bremen, den 9. Mai 2000  Für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie Hansestadt Bremen  Für den Senat  Der Senator für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirtschaft und Häfen  Josef Hattig  Hamburg, den 30. Mai 2000  Für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg  Für den Senat  Dr. Thomas Mirow