Gesetz zum Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Vom 5. Mai 1992
                            Gesetz zum Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in  den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein  Vom 5. Mai 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. Mai 1992 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| Artikel 1 | 01.01.2004 | 
| Artikel 2 | 01.01.2004 | 
| Artikel 3 | 01.01.2004 | 
                            Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            Dem am 13. Januar 1992 in Bremen, am 15. November 1991 in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, am 2. Dezember 1991 in Schwerin, am 17. Dezember 1991 in Hannover
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und am 20. Dezember 1991 in Kiel unterzeichneten Abkommen über die Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Das Abkommen wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Der Tag, an dem das Abkommen nach
seinem  Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zu diesem Zeitpunkt tritt das Gesetz zum Abkommen über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung als vereidigter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Buchprüfer nach § 131 Absatz 3 und
als Wirtschaftsprüfer nach § 131 c Absatz 5 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirtschaftsprüferordnung vom 8. Oktober 1986 (Hamburgisches Gesetz- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnungsblatt Seite 315) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgefertigt Hamburg, den 5. Mai
1992.  Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft
getreten am 24. 7. 1992 gemäß der Bekanntmachung vom 27. 7. 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (HmbGVBl. S. 165)